Der Umstand, dass es oberirdisch nur wenig Parkmöglichkeiten für die Besucher des kantonalen Verwaltungszentrums G.________ gibt, auf dessen Areal sich mehrere Verwaltungsgebäude (darunter Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht) sowie das Regionalgefängnis H.________ befinden, ist ein weiteres gewichtiges Indiz dafür, dass die Beschuldigte gewusst haben muss, dass die Einstellhalle «I.________» auch externen Personen und damit dem allgemeinen Publikum zugänglich ist.