_» nicht den Mitarbeitenden des kantonalen Verwaltungszentrums G.________ vorbehalten war, sondern zumindest wochentags bis 18:00 Uhr auch von externen Personen mittels Zugangstickets kostenpflichtig genutzt werden konnte. Kommt hinzu, dass zufolge der Vorinstanz – die mit den örtlichen Gegebenheiten bestens vertraut ist – die Behauptung der Beschuldigten und von Fürsprecher B.________, die Besucherparkplätze befänden sich vor der Loge des Gefängnisses, faktenwidrig ist. Laut Vorinstanz sind die sich unmittelbar vor der Loge befindlichen und mit «Gefängnis» angeschriebenen drei gelben Parkfelder dem Warenumschlag vorbehalten und gibt es auf dem sonstigen