SR 741.21]). Zudem stand unmittelbar vor der Einfahrtsschranke ein Automat, bei dem ein Zugangsticket bezogen werden konnte. Diesen Ticketautomaten konnte die Beschuldigte nicht übersehen haben, zumal die elektronische Vorrichtung, an die sie ihren Zugangsbadge halten musste, am Ticketautomat angebracht war (pag. 102 f.). Insofern und aufgrund des bei der Rampe oben angebrachten Hinweisschilds (pag. 101) muss der Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass die Einstellhalle «I.________» nicht den Mitarbeitenden des kantonalen Verwaltungszentrums G.___