Mit der Vorinstanz (siehe pag. 123 f.) erachtet die Kammer die Beteuerung der Beschuldigten, sie sei irrtümlich davon ausgegangen, die Einstellhalle «I.________» sei privat resp. es sei «ihr» Parkplatz, als ergebnisorientierte Schutzbehauptung: Was die Einstellhalle «I.________» im Allgemeinen anbelangt, so war anhand des an der Zufahrt zur Einstellhalle angebrachten offiziellen Hinweissignals «Parkhaus» (pag. 100) klar erkennbar, dass die Einstellhalle öffentlich ist. Die Beschuldigte hat die Fahrzeugprüfung bestanden und kennt die entsprechende Signalisation resp. das entsprechende Hinweissignal (Art. 48 i.V.m. Anhang 2 Abbildung Nr. 4.21 der Signalisationsverordnung [SSV; SR 741.21]).