Schliesslich habe sie einen Badge und man müsse diesen zweimal – wie dies augenscheinlich bewiesen sei – benutzen, um einzufahren. Dass man den Zettel nehmen müsse, sei für seine Klientin undenkbar gewesen» (pag. 91). Oberinstanzlich führte Fürsprecher B.________ aus, der Einstellhallenparkplatz habe ausschliesslich dem privaten Gebrauch seiner Mandantin gedient, weshalb sie auch geglaubt habe, mit den selbst hergestellten Kontrollschildern dartun zu müssen, dass sie als Fahrzeugbenutzerin berechtigt sei, dort zu parkieren (pag. 181). Mit der Vorinstanz (siehe pag.