Er könne schliesslich auch auf dem Platz seiner Klientin parkieren» (pag. 90). 15.3 Zum Wissen der Beschuldigten bezüglich der Öffentlichkeit der Einstellhalle «I.________» und des Einstellhallenparkplatzes Die Beschuldigte ergänzte an der staatsanwaltlichen Einvernahme nach dem Verlesen, sie habe gemeint, es sei kein öffentlicher Parkplatz (pag. 36). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung präzisierte sie, sie sei «wirklich davon ausgegangen, dass die Einstellhalle privat ist. Weil ich habe einen Schlüssel, ich zahle CHF 95.-, ich habe einen Vertrag und ich kann 24/7 raus.