Mithin stand der Parkplatz gemäss pag. 105 f., auf dem der J.________ (Fahrzeug) am 8. Februar 2023 parkiert war, einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung. Das anerkannte auch Fürsprecher B.________, der in seinem erstinstanzlichen Parteivortrag ausführte, «nach dem Augenschein sei klar, dass es sich beim Parkplatz in der Einstellhalle um einen öffentlichen Parkplatz handle. Er sei von einer speziellen Ausschilderung für interne und externe Besucher ausgegangen, aber dem sei nicht so. Er könne schliesslich auch auf dem Platz seiner Klientin parkieren» (pag.