102 f.). Auf Nachfrage des Gerichtspräsidenten führte die Beschuldigte während des Augenscheins aus, die Parkplatzwahl sei grundsätzlich auf allen weissen Parkflächen frei. Auch als Dauermieterin sei ihr kein fixer Parkplatz zugewiesen (pag. 99). Somit hatte die Beschuldigte in der Einstellhalle «I.________» nicht einen ihr fix zugewiesenen Parkplatz gemietet, sondern konnte aufgrund eines monatlich entrichteten Betrags und mittels Badges die Einstellhalle rund um die Uhr nutzen, d.h. auch ausserhalb der allgemeinen Öffnungszeiten, worauf sie als K.________ (Beruf) angewiesen war. Mithin stand der Parkplatz gemäss pag.