Die Beschuldigte bestreitet jedoch, gewusst zu haben, dass die Einstellhalle «I.________» resp. der von ihr genutzte Einstellhallenparkplatz öffentlich waren. Zudem macht sie fehlendes Unrechtsbewusstsein geltend. 13. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (siehe pag. 121).