11. Vorwurf gemäss Strafbefehl Vorliegend gilt der Strafbefehl vom 13. Oktober 2023 als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Darin wird der Beschuldigten u.a. vorgeworfen, sich des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern durch Herstellen falscher Kontrollschilder zur Verwendung und Verwenden falscher Kontrollschilder nach Art. 97 Abs. 1 Bst. e und f SVG schuldig gemacht zu haben, begangen am 8. Februar 2023 um 11:25 Uhr im kantonalen Verwaltungszentrum G.________. Der Strafbefehl umschreibt den Sachverhalt wie folgt (pag. 48):