noch die Strafverfolgungsbehörden durch die Mehrfachverfolgung merklich in ihrer Effizienz tangiert waren. Daher entspräche eine Einstellung des Strafverfahrens nicht dem mit Art. 11 Abs. 1 StPO verfolgten Zweck. Mangels Vorliegens von Tatidentität erübrigt es sich zu prüfen, ob der Teilgehalt «bis» des Grundsatzes «ne bis in idem» tangiert ist. 10.4 Fazit Das Strafverfahren wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern durch Herstellen falscher Kontrollschilder zur Verwendung und Verwenden falscher Kontrollschilder verletzt das Verbot der doppelten Strafverfolgung nach Art. 11 Abs. 1 StPO nicht.