Bezüglich die Sanktionsfolgen profitierte die Beschuldigte letztlich von der Doppelspurigkeit von Ordnungsbussen- und Strafverfahren, stellte die Vorinstanz doch das Verfahren wegen Abstellens eines Personenwagens auf öffentlichem Grund mit gefälschten Kontrollschildern rechtskräftig ein und erhielt die Beschuldigte die für das Nichtanbringen der vorgeschriebenen Kontrollschilder bezahlte Ordnungsbusse erstattet. Entscheidwesentlich ist weiter, dass in der vorliegenden Konstellation weder die Beschuldigte mehrfach grossen Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt war