Ohnehin ist die Ordnungsbusse – unjuristisch gesprochen – «vom Tisch», nachdem der Beschuldigten die einbezahlten CHF 140.00 zurückerstattet wurden und weil Ordnungsbussen nicht im Strafregister eingetragen werden (Art. 1 Bst. c Ziff. 3 des Strafregistergesetzes [StReG; SR 330] i.V.m. Art. 1 Abs. 4 OBG).