eine in Verletzung von Art. 4 Abs. 1 Bst. c OBG erhobene Ordnungsbusse gültig ist sowie ob und unter welchen Voraussetzungen die Polizei auf erhobene Ordnungsbussen zurückkommen kann, braucht vorliegend nicht geklärt werden. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung ist vorliegend unabhängig davon, ob die Ordnungsbusse rechtskräftig ist oder nicht, nicht verletzt. Ohnehin ist die Ordnungsbusse – unjuristisch gesprochen – «vom Tisch», nachdem der Beschuldigten die einbezahlten CHF 140.00 zurückerstattet wurden und weil Ordnungsbussen nicht im Strafregister eingetragen werden (Art. 1 Bst.