Dies hat umso mehr zu gelten, als die Staatsanwaltschaft gar keine Möglichkeit hat, die Ausfällung der Ordnungsbusse zu verhindern. Vorliegend kommt hinzu, dass die Polizei ihr Versehen vor Bezahlung der Ordnungsbusse und damit bevor diese in Rechtskraft erwachsen konnte (Art. 11 OBG) erkannt und die Beschuldigte wiederholt vergeblich aufgefordert hat, die ausgestellte Ordnungsbusse zwecks Annulation zurückzugeben. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine in Verletzung von Art. 4 Abs. 1 Bst.