Nach Ansicht der Kammer darf ein von der Polizei unzulässigerweise im Ordnungsbussenverfahren geahndeter Vorfall nicht zur Konsequenz haben, dass die Staatsanwaltschaft diesbezüglich kein Strafverfahren wegen Verbrechen und Vergehen mehr eröffnen kann. Dies hat umso mehr zu gelten, als die Staatsanwaltschaft gar keine Möglichkeit hat, die Ausfällung der Ordnungsbusse zu verhindern.