10 21. Auflage 2022, N. 5 zu Art. 4 OBG) ausgeschlossen gewesen wäre, weil der Beschuldigten bezüglich des Vorfalls vom 8. Februar 2023 mit Art. 97 Abs. 1 Bst. e und f SVG Widerhandlungen vorzuwerfen sind, die nicht mit Ordnungsbusse belegt sind (Art. 4 Abs. 1 Bst. c OBG). Nach Ansicht der Kammer darf ein von der Polizei unzulässigerweise im Ordnungsbussenverfahren geahndeter Vorfall nicht zur Konsequenz haben, dass die Staatsanwaltschaft diesbezüglich kein Strafverfahren wegen Verbrechen und Vergehen mehr eröffnen kann.