Der Lehrmeinung von RIKLI, wonach ein ordentliches Strafverfahren das Verbot der doppelten Strafverfolgung nicht verletzt, wenn eine Übertretungsstrafbehörde zuvor jemanden wegen einer Übertretung verurteilt hat, ohne dabei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass auch ein Vergehen oder Verbrechen vorgelegen hätte (E. II.7 hiervor), ist vorliegend umso mehr zu folgen, als die Durchführung des Ordnungsbussenverfahrens aus verfahrensökonomischen Gründen und angesichts des Grundsatzes der Verfahrenseinheit (HEIMGARTNER et al., in: Orell Füssli Kommentar, StGB/JStG-Kommentar,