Weil über die dem Strafverfahren zugrunde liegenden und als Vergehen zu qualifizierenden (Tat-)Handlungen nicht im Ordnungsbussenverfahren geurteilt werden konnte, kann das Ordnungsbussenverfahren diesbezüglich keine Sperrwirkung entfalten. Der Lehrmeinung von RIKLI, wonach ein ordentliches Strafverfahren das Verbot der doppelten Strafverfolgung nicht verletzt, wenn eine Übertretungsstrafbehörde zuvor jemanden wegen einer Übertretung verurteilt hat, ohne dabei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass auch ein Vergehen oder Verbrechen vorgelegen hätte (E. II.7 hiervor)