Deshalb und weil ihre Kompetenz auf die Bestrafung von Übertretungen im Sinne von Art. 1 OBG beschränkt ist (Art. 2 Abs. 1 OBG), konnte der für das Ordnungsbussenverfahren zuständige Polizist den Vorfall vom 8. Februar 2023 in rechtlicher Hinsicht nicht umfassend beurteilen. Weil über die dem Strafverfahren zugrunde liegenden und als Vergehen zu qualifizierenden (Tat-)Handlungen nicht im Ordnungsbussenverfahren geurteilt werden konnte, kann das Ordnungsbussenverfahren diesbezüglich keine Sperrwirkung entfalten.