e und f SVG). Diese konnten nicht im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden (Art. 1 Abs. 1 des Ordnungsbussengesetzes [OBG; SR 314.1]), sondern erfordern die Beurteilung in einem ordentlichen Strafverfahren. Deshalb und weil ihre Kompetenz auf die Bestrafung von Übertretungen im Sinne von Art. 1 OBG beschränkt ist (Art. 2 Abs. 1 OBG), konnte der für das Ordnungsbussenverfahren zuständige Polizist den Vorfall vom 8. Februar 2023 in rechtlicher Hinsicht nicht umfassend beurteilen.