Auch sind sie einer separaten prozessualen Erledigung zugänglich, ohne dass widersprüchliche Entscheide drohen. Weil das Herstellen und Verwenden der gefälschten Kontrollschilder nicht Gegenstand des Ordnungsbussenverfahrens waren, sind diese (Tat-)Handlungen nicht abgeurteilt. Darüber wird erstmals im Strafverfahren befunden, weshalb keine Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung vorliegt. Zum anderen stehen mit den Vorwürfen des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern durch Herstellen falscher Kontrollschilder zur Verwendung und Verwenden falscher Kontrollschilder nunmehr Vergehen im Raum (Art. 10 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 97 Abs. 1 Bst. e und f SVG).