_ und mit Blick auf die Ausführungen unter E. II.7 hiervor begründen diese Parallelitäten keine Tatidentität im Sinne von Art. 11 Abs. 1 StPO: Zum einen liegen dem Ordnungsbussenverfahren und dem Strafverfahren unterschiedliche (Tat-)Handlungen zugrunde. Wenngleich das Herstellen und Verwenden gefälschter Kontrollschilder vorliegend in engem sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Nichtanbringen der vorgeschriebenen Kontrollschilder steht, sind diese Handlungen weder identisch noch untrennbar miteinander verbunden. Auch sind sie einer separaten prozessualen Erledigung zugänglich, ohne dass widersprüchliche Entscheide drohen.