Der diesem zugrunde liegende Sachverhalt ist unter E. III.11 hiernach wiedergegeben. Das Ordnungsbussenverfahren und das Strafverfahren weisen insofern sachverhaltsmässige Parallelitäten auf, als es in beiden darum geht, dass am 8. Februar 2023 in der Einstellhalle «I.________» ein J.________ (Fahrzeug) parkiert war, in dessen vorderen und hinteren Kontrollschildrahmen nicht die originalen/echten Kontrollschilder angebracht waren, sondern von der Beschuldigten hergestellte/ gefälschte Kontrollschilder. Wider die Ausführungen von Fürsprecher B.________ und mit Blick auf die Ausführungen unter E. II.7 hiervor begründen diese Parallelitäten keine Tatidentität im Sinne von Art.