Insgesamt liegt im Hinblick auf das Herstellen und Verwenden gefälschter Kontrollschilder (Art. 97 Abs. 1 lit e und f SVG) kein Prozesshindernis vor. Hingegen liegt hinsichtlich des Abstellens eines Personenwagens auf öffentlichem Grund mit gefälschten Kontrollschildern Tatidentität vor, womit dahingehend ein Prozesshindernis vorliegt und das Verfahren in diesem Punkt einzustellen ist.