Schilder] selbst hergestellt zu haben (p. 3). Dennoch habe er ihr die Ordnungsbusse «wegen Parkieren eines Personenwagens auf öffentlichen Parkflächen ohne Schilder» ausgestellt (p. 3). Das Herstellen der Bilder [recte. Schilder] war damit weder Teil des Ordnungsbussenverfahrens, noch wurde der Sachverhalt der Herstellung vor dem vorliegenden Verfahren gerichtlich beurteilt. Ne bis in idem kann damit keine Anwendung finden, weil keine Tatidentität vorliegt und weil darüber hinaus der Sachverhalt des Herstellens der Nummernschilder vor diesem Verfahren noch nicht gerichtlich beurteilt worden war.