Weiter wird im Strafbefehl aber auch das Abstellen erwähnt: «um dieses ohne die erforderlichen Kontrollschilder in der öffentlichen Einstellhalle des Verwaltungszentrums G.________ stehen lassen zu können» sowie «indem sie die gefälschten Kontrollschilder am Fahrzeug anbrachte und dieses auf einem öffentlichen Parkplatz stehen liess […]» (p. 48). […]