__ der Beschuldigten die Ordnungsbusse Nr. ________ wegen Parkieren eines Personenwagens auf öffentlichen Parkflächen ohne Schilder aus (p. 3 und 43). Bei der nachträglichen Erhebung habe sich sodann herausgestellt, dass das Fälschen der Nummernschilder ein Vergehen sei und nicht mit der Ordnungsbusse abgegolten werden könne, weshalb diese fälschlicherweise ausgestellt worden sei (p. 3).