9. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz bejahte bezüglich des Vorwurfs des Abstellens eines Personenwagens auf öffentlichem Grund mit gefälschten Kontrollschildern eine Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung, nicht jedoch hinsichtlich der Vorwürfe des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern durch Herstellen falscher Kontrollschilder zur Verwendung und Verwenden falscher Kontrollschilder. Letzteres mit nachstehender Begründung (siehe pag. 128 ff.; Hervorhebungen im Original): Vorliegend stellte der Polizist C.________ der Beschuldigten die Ordnungsbusse Nr. __