dar, die ausserhalb der Beurteilungskompetenz des Einzelgerichts gelegen habe (pag. 180). Der Sachverhalt sei geklärt gewesen. Die Strafverfolgungsbehörden hätten volle Kognition gehabt und der die Ordnungsbusse ausstellende Polizist sei ein Mitglied der Strafverfolgungsbehörde. Daher entfalte die rechtskräftige Ordnungsbusse bezüglich des gesamten Sachverhalts Sperrwirkung (pag. 90, pag. 180) und sei das Strafverfahren als Ganzes einzustellen (pag. 180).