5 Die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung, wonach der Grundsatz «ne bis in idem» nur gegeben sein könne, wenn eine zuständige Behörde urteilte, betreffe ausschliesslich Fälle, in denen für unterschiedliche Vergehen unterschiedliche Behörden zuständig gewesen seien. So die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) anstelle der Staatsanwaltschaft oder die Steuerbehörden anstelle der Strafbehörden.