97 Abs. 1 Bst. e und f des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) sowie Abstellen eines Personenwagens auf öffentlichem Grund mit gefälschten Kontrollschildern nach Art. 96 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) angelastet werden. Damit lägen Täter- und Tatidentität vor (pag. 90).