Seine Mandantin habe dagegen keine Einsprache erhoben, sondern die Ordnungsbusse von CHF 140.00 bezahlt, womit diese in Rechtskraft erwachsen und die Strafe verbüsst sei. Die wiederholte Einleitung eines Strafverfahrens und erneute Bestrafung seiner Mandantin sei unzulässig (pag. 90). Die Ordnungsbusse betreffe denselben Lebenssachverhalt wie der dem vorliegenden Strafverfahren zugrunde liegende Strafbefehl vom 13. Januar 2023, in welchem seiner Mandantin der Missbrauch von Ausweisen und Schildern durch Herstellen falscher Kontrollschilder zur Verwendung und Verwenden falscher Kontrollschilder nach Art. 97 Abs. 1 Bst.