8. Parteivorbringen Fürsprecher B.________ rügte erst- und oberinstanzlich, das Strafverfahren sei zufolge Verbots der doppelten Strafverfolgung einzustellen. Zur Begründung führte er zusammengefasst und sinngemäss aus, seiner Mandantin sei am 8. Februar 2023 eine Ordnungsbusse wegen Verstosses gegen Ziff. 504.1 der Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 314.11), d.h. Nichtanbringen der vorgeschriebenen Kontrollschilder, ausgestellt worden. Seine Mandantin habe dagegen keine Einsprache erhoben, sondern die Ordnungsbusse von CHF 140.00 bezahlt, womit diese in Rechtskraft erwachsen und die Strafe verbüsst sei.