Eine Person wird nicht erneut verfolgt, wenn das Verfahren aus mehreren Abschnitten besteht, die als ein Ganzes zu betrachten sind. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Rechtskraft einer Entscheidung nicht von Bedeutung, wenn es sich nicht um ein erneutes Verfahren handelt, sondern um eine Kombination von Verfahren, die als ein integriertes Ganzes betrachtet werden. Es greift demnach zu kurz, hinsichtlich der Frage, ob ein erneutes Verfahren vorliegt, lediglich auf das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2023 vom 18.07.2024 E. 1.2.1 und E. 1.5.1).