Wenn ein ausreichend enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den betroffenen Verfahren besteht, die sich auf dieselbe Sachverhaltskonstellation beziehen, so dass sie als zwei Aspekte eines einheitlichen Systems betrachtet werden können, liegt kein erneutes Verfahren vor, das dem Verbot der doppelten Strafverfolgung zuwiderläuft. Eine Person wird nicht erneut verfolgt, wenn das Verfahren aus mehreren Abschnitten besteht, die als ein Ganzes zu betrachten sind.