Liegt Tatidentität vor, ist weiter zu prüfen, ob eine Wiederholung der Strafverfolgung vorliegt (sogenannter Teilgehalt «bis» des Grundsatzes «ne bis in idem»). Das ist der Fall, wenn derselbe Sachverhalt in zwei voneinander unabhängigen Strafverfahren verfolgt und beurteilt wird. Wenn ein ausreichend enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den betroffenen Verfahren besteht, die sich auf dieselbe Sachverhaltskonstellation beziehen, so dass sie als zwei Aspekte eines einheitlichen Systems betrachtet werden können, liegt kein erneutes Verfahren vor, das dem Verbot der doppelten Strafverfolgung zuwiderläuft.