Zufolge der – nach Ansicht der Kammer überzeugenden – Lehrmeinung von RIKLIN verletzt ein ordentliches Strafverfahren das Verbot der doppelten Strafverfolgung grundsätzlich nicht, wenn eine Übertretungsstrafbehörde zuvor jemanden wegen einer Übertretung verurteilt hat, ohne dabei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass auch ein Vergehen vorgelegen hätte (RIKLIN, Orell Füssli Kommentar, StPO-Kommentar, 2. Auflage 2014, N. 7 zu Art. 11 StPO). Liegt Tatidentität vor, ist weiter zu prüfen, ob eine Wiederholung der Strafverfolgung vorliegt (sogenannter Teilgehalt «bis» des Grundsatzes «ne bis in idem»).