(BGE 119 Ib 311 E. 3), ist das Verbot der doppelten Strafverfolgung nicht verletzt, wenn es um einen Vorwurf geht, den das Gericht im ersten Verfahren gar nicht aburteilen konnte, weil dieser ausserhalb seiner Kompetenz lag (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 423 vom 28.10.2021 E. I.7.3). Entsprechend ist das Verbot der doppelten Strafverfolgung im Verhältnis zwischen Übertretungen (die meist von Verwaltungsbehörden zu verfolgen sind) und Vergehen/Verbrechen (die von den Strafbehörden zu verfolgen sind) grundsätzlich nicht tangiert (ACKERMANN/ EBENSPERGER/KELLER, Der EMRK-Grundsatz «ne bis in idem», Identität der Tat