Die Bestimmung des von der Sperrwirkung erfassten einheitlichen Geschehens ergibt sich in der Regel durch einen Vergleich des zu beurteilenden Sachverhalts mit demjenigen, der bereits in einem früheren Strafverfahren in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht abgeklärt wurde oder zumindest hätte abgeklärt werden können (Urteile des Bundesgerichts 7B_1053/2024 vom 21.07.2025 E. 1.4 und 6B_124/2024 vom 21.07.2025 E. 3.2.1 f.). Weil dem Richter im früheren Strafverfahren die Möglichkeit zugestanden haben muss, den Sachverhalt unter allen tatbestandsmässigen Punkten zu würdigen