Als Lebenssachverhalt gilt ein Komplex konkreter tatsächlicher Umstände, die dieselbe beschuldigte Person betreffen sowie in räumlicher und zeitlicher Hinsicht unlösbar miteinander verknüpft sind. Die Bestimmung des von der Sperrwirkung erfassten einheitlichen Geschehens ergibt sich in der Regel durch einen Vergleich des zu beurteilenden Sachverhalts mit demjenigen, der bereits in einem früheren Strafverfahren in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht abgeklärt wurde oder zumindest hätte abgeklärt werden können (Urteile des Bundesgerichts 7B_1053/2024 vom 21.07.2025 E. 1.4 und 6B_124/2024 vom 21.07.2025 E. 3.2.1 f.).