Auch das Verhältnis zwischen den anwendbaren Strafnormen ist ohne Bedeutung. Laut der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist das Verbot der doppelten Strafverfolgung verletzt, wenn dieselbe Person bei gleichem oder im Wesentlichen gleichem Sachverhalt ein zweites Mal bestraft wird. Als Lebenssachverhalt gilt ein Komplex konkreter tatsächlicher Umstände, die dieselbe beschuldigte Person betreffen sowie in räumlicher und zeitlicher Hinsicht unlösbar miteinander verknüpft sind.