des Bundesgerichts 7B_1053/2024 vom 21.07.2025 E. 1.4), und stellt das Gericht das Verfahren ein (Art. 379 i.V.m. Art. 329 StPO). Das Verbot der doppelten Strafverfolgung setzt Täter- und Tatidentität zwischen dem ersten und dem zweiten Strafverfahren voraus. Täteridentität liegt vor, wenn sich die Strafverfahren gegen die gleiche Person richten. Tatidentität ist gegeben, wenn den Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an. Auch das Verhältnis zwischen den anwendbaren Strafnormen ist ohne Bedeutung.