11 Abs. 1 StPO). Dieses Verbot der doppelten Strafverfolgung (Grundsatz «ne bis in idem», dt. «nicht zweimal in derselben Sache») beruht auf materiellen Schutzzwecken und prozessualen Rechtssicherheitsaspekten, die verhindern sollen, dass eine Person mehrfach den grossen Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt wird und die Strafverfolgungsbehörden durch Mehrfachverfolgung in ihrer Effizienz beeinträchtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2023 vom 18.07.2024 E. 1.5.3).