SR 311.0), die sich nach den Verhältnissen der Täterin zum Urteilszeitpunkt richtet (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3). Die weiteren Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen, so die Einstellung des Verfahrens wegen Abstellens eines Personenwagens auf öffentlichem Grund mit gefälschten Kontrollschildern inkl. Kostenund Entschädigungsfolgen sowie die Einziehung der sichergestellten gefälschten Kontrollschilder. 3 II. Keine Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung