und darf sie das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nicht zum Nachteil der Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO). Das Verschlechterungsverbot gilt allerdings nicht für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0), die sich nach den Verhältnissen der Täterin zum Urteilszeitpunkt richtet (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3).