6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf den Berufungsumfang hat die Kammer über die Schuldsprüche wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern durch Herstellen falscher Kontrollschilder zur Verwendung und Verwenden falscher Kontrollschilder sowie die sich daraus ergebenden Sanktions-, Kostenund Entschädigungsfolgen zu befinden. Dabei verfügt sie über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO) und darf sie das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nicht zum Nachteil der Beschuldigten abändern (Art.