3. Schriftliches Verfahren Am 6. September 2024 ersuchte der Verfahrensleiter die Beschuldigte um Mitteilung, ob sie die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens wünsche (pag. 160 f.). Jene beantragte am 30. September 2024, es sei in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 Bst. a resp. Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) das schriftliche Verfahren anzuordnen (pag. 163 f.). Am 1. Oktober 2024 ordnete der Verfahrensleiter die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an und forderte die Beschuldigte auf, eine schriftliche Begründung ihrer Berufung einzureichen (pag.