Am 20. August 2024 gewährte der Verfahrensleiter der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen sowie Anschlussberufung zu erklären (pag. 155 f.). Jene teilte am 5. September 2024 mit, auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren zu verzichten (pag. 158 f.).