Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 24 352 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. September 2025 Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bochsler Gerichtsschreiberin Imboden Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Missbrauch von Ausweisen und Schildern Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 14. Mai 2024 (PEN 23 285) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 14. Mai 2024 stellte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) das Verfahren gegen A.________ (nach- folgend: Beschuldigte) wegen Abstellens eines Personenwagens auf öffentlichem Grund mit gefälschten Kontrollschildern ein, unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 1'160.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) an die Beschuldigte und Auferlegung eines Drittels der Verfahrenskosten, entsprechend CHF 767.00, an den Kanton Bern. Hingegen erklärte es die Beschuldigte schuldig des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern durch Herstellen falscher Kontrollschilder und deren Verwendung und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend CHF 2'160.00, sowie zur Bezahlung von zwei Dritteln der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'533.00. Weiter verfügte es die Einzie- hung der sichergestellten gefälschten Kontrollschilder (pag. 108 ff.). 2. Berufung Am 21. Mai 2024 meldete die Beschuldigte, privat verteidigt durch Fürsprecher B.________, Berufung an (pag. 114). Daraufhin stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung datierend vom 26. Juli 2024, zu (pag. 117 ff., pag. 145 ff.). Am 19. August 2024 erklärte die Beschuldigte Berufung bezüglich des erstinstanz- lichen Schuldspruchs sowie die entsprechenden Sanktions-, Kosten- und Entschä- digungsfolgen (pag. 152 ff.). Am 20. August 2024 gewährte der Verfahrensleiter der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen sowie Anschluss- berufung zu erklären (pag. 155 f.). Jene teilte am 5. September 2024 mit, auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren zu verzichten (pag. 158 f.). 3. Schriftliches Verfahren Am 6. September 2024 ersuchte der Verfahrensleiter die Beschuldigte um Mittei- lung, ob sie die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens wünsche (pag. 160 f.). Jene beantragte am 30. September 2024, es sei in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 Bst. a resp. Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) das schriftliche Verfahren anzuordnen (pag. 163 f.). Am 1. Oktober 2024 ordnete der Verfahrensleiter die Durchführung eines schriftli- chen Verfahrens an und forderte die Beschuldigte auf, eine schriftliche Begründung ihrer Berufung einzureichen (pag. 166 f.). Die schriftliche Berufungsbegründung da- tiert vom 1. November 2024 (pag. 177 ff.). Am 4. November 2024 stellte der Verfahrensleiter den Parteien einen schriftlichen Entscheid in Aussicht (pag. 187). 2 4. Oberinstanzliches Beweisergänzungsverfahren Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich über die Beschuldigte ein Strafregister- auszug (datierend vom 16. Oktober 2024 pag. 170), ein ADMAS-Auszug (datierend vom 16. Oktober 2024; pag. 171) und ein Bericht über die wirtschaftlichen Verhält- nisse (datierend vom 8. Oktober 2024, pag. 173 ff.) eingeholt. 5. Anträge der Beschuldigten Fürsprecher B.________ stellte in der schriftlichen Berufungsbegründung für die Beschuldigte folgende Anträge (pag. 177; Hervorhebungen im Original): Das Verfahren gegen A.________, geb. ________, von ________, sei zufolge Verletzung des Grundsatzes «ne bis in idem» einzustellen, eventuell: A.________, vgt., sei frei zu sprechen des Missbrauches von Ausweisen und Schildern durch Herstellen falscher Kontrollschilder sowie deren Verwendung, angeblich begangen am 08.02.2023, in F.________, unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Verteidigung sowie unter Auferle- gung der Verfahrenskosten vor erster und oberer Instanz an den Staat. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf den Berufungsumfang hat die Kammer über die Schuldsprüche wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schil- dern durch Herstellen falscher Kontrollschilder zur Verwendung und Verwenden falscher Kontrollschilder sowie die sich daraus ergebenden Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. Dabei verfügt sie über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO) und darf sie das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nicht zum Nachteil der Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO). Das Verschlech- terungsverbot gilt allerdings nicht für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0), die sich nach den Verhältnissen der Täterin zum Urteilszeitpunkt richtet (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3). Die weiteren Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind unangefochten in Rechts- kraft erwachsen, so die Einstellung des Verfahrens wegen Abstellens eines Perso- nenwagens auf öffentlichem Grund mit gefälschten Kontrollschildern inkl. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Einziehung der sichergestellten gefälschten Kontrollschilder. 3 II. Keine Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung 7. Rechtliche Grundlagen Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf we- gen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden (Art. 11 Abs. 1 StPO). Dieses Verbot der doppelten Strafverfolgung (Grundsatz «ne bis in idem», dt. «nicht zweimal in derselben Sache») beruht auf materiellen Schutzzwecken und prozessualen Rechtssicherheitsaspekten, die verhindern sollen, dass eine Person mehrfach den grossen Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt wird und die Strafverfolgungsbehörden durch Mehrfachverfolgung in ihrer Effizienz beeinträch- tigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2023 vom 18.07.2024 E. 1.5.3). Ist das Verbot der doppelten Strafverfolgung verletzt, liegt ein Verfahrenshindernis vor, das in jeder Phase des Verfahrens von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_1053/2024 vom 21.07.2025 E. 1.4), und stellt das Gericht das Verfahren ein (Art. 379 i.V.m. Art. 329 StPO). Das Verbot der doppelten Strafverfolgung setzt Täter- und Tatidentität zwischen dem ersten und dem zweiten Strafverfahren voraus. Täteridentität liegt vor, wenn sich die Strafverfahren gegen die gleiche Person richten. Tatidentität ist gegeben, wenn den Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zu- grunde liegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an. Auch das Verhältnis zwischen den anwendbaren Strafnormen ist ohne Bedeutung. Laut der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist das Verbot der doppelten Strafverfolgung verletzt, wenn dieselbe Per- son bei gleichem oder im Wesentlichen gleichem Sachverhalt ein zweites Mal be- straft wird. Als Lebenssachverhalt gilt ein Komplex konkreter tatsächlicher Umstän- de, die dieselbe beschuldigte Person betreffen sowie in räumlicher und zeitlicher Hinsicht unlösbar miteinander verknüpft sind. Die Bestimmung des von der Sperr- wirkung erfassten einheitlichen Geschehens ergibt sich in der Regel durch einen Vergleich des zu beurteilenden Sachverhalts mit demjenigen, der bereits in einem früheren Strafverfahren in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht abgeklärt wurde oder zumindest hätte abgeklärt werden können (Urteile des Bundesgerichts 7B_1053/2024 vom 21.07.2025 E. 1.4 und 6B_124/2024 vom 21.07.2025 E. 3.2.1 f.). Weil dem Richter im früheren Strafverfahren die Möglichkeit zugestanden haben muss, den Sachverhalt unter allen tatbestandsmässigen Punkten zu würdigen (BGE 119 Ib 311 E. 3), ist das Verbot der doppelten Strafverfolgung nicht verletzt, wenn es um einen Vorwurf geht, den das Gericht im ersten Verfahren gar nicht ab- urteilen konnte, weil dieser ausserhalb seiner Kompetenz lag (Urteil des Oberge- richts des Kantons Bern SK 20 423 vom 28.10.2021 E. I.7.3). Entsprechend ist das Verbot der doppelten Strafverfolgung im Verhältnis zwischen Übertretungen (die meist von Verwaltungsbehörden zu verfolgen sind) und Vergehen/Verbrechen (die von den Strafbehörden zu verfolgen sind) grundsätzlich nicht tangiert (ACKERMANN/ EBENSPERGER/KELLER, Der EMRK-Grundsatz «ne bis in idem», Identität der Tat oder Identität der Strafnorm?, in: AJP 1999, S. 823-836, S. 833 ff., mit Hinweisen). Wie es sich verhält, wenn – wie vorliegend – die Übertretung von der Polizei (und 4 damit einer Strafverfolgungsbehörde) im Ordnungsbussenverfahren verfolgt wurde, ist (soweit ersichtlich) höchstrichterlich nicht geklärt. Zufolge der – nach Ansicht der Kammer überzeugenden – Lehrmeinung von RIKLIN verletzt ein ordentliches Straf- verfahren das Verbot der doppelten Strafverfolgung grundsätzlich nicht, wenn eine Übertretungsstrafbehörde zuvor jemanden wegen einer Übertretung verurteilt hat, ohne dabei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass auch ein Vergehen vorgele- gen hätte (RIKLIN, Orell Füssli Kommentar, StPO-Kommentar, 2. Auflage 2014, N. 7 zu Art. 11 StPO). Liegt Tatidentität vor, ist weiter zu prüfen, ob eine Wiederholung der Strafverfol- gung vorliegt (sogenannter Teilgehalt «bis» des Grundsatzes «ne bis in idem»). Das ist der Fall, wenn derselbe Sachverhalt in zwei voneinander unabhängigen Strafverfahren verfolgt und beurteilt wird. Wenn ein ausreichend enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den betroffenen Verfahren besteht, die sich auf dieselbe Sachverhaltskonstellation beziehen, so dass sie als zwei Aspekte eines einheitlichen Systems betrachtet werden können, liegt kein erneutes Verfah- ren vor, das dem Verbot der doppelten Strafverfolgung zuwiderläuft. Eine Person wird nicht erneut verfolgt, wenn das Verfahren aus mehreren Abschnitten besteht, die als ein Ganzes zu betrachten sind. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Rechtskraft einer Entscheidung nicht von Bedeutung, wenn es sich nicht um ein erneutes Verfahren handelt, sondern um eine Kombination von Verfahren, die als ein integriertes Ganzes betrachtet werden. Es greift demnach zu kurz, hinsichtlich der Frage, ob ein erneutes Verfahren vorliegt, lediglich auf das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2023 vom 18.07.2024 E. 1.2.1 und E. 1.5.1). 8. Parteivorbringen Fürsprecher B.________ rügte erst- und oberinstanzlich, das Strafverfahren sei zu- folge Verbots der doppelten Strafverfolgung einzustellen. Zur Begründung führte er zusammengefasst und sinngemäss aus, seiner Mandan- tin sei am 8. Februar 2023 eine Ordnungsbusse wegen Verstosses gegen Ziff. 504.1 der Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 314.11), d.h. Nichtanbringen der vorgeschriebenen Kontrollschilder, ausgestellt worden. Seine Mandantin habe dagegen keine Einsprache erhoben, sondern die Ordnungsbusse von CHF 140.00 bezahlt, womit diese in Rechtskraft erwachsen und die Strafe verbüsst sei. Die wiederholte Einleitung eines Strafverfahrens und erneute Bestrafung seiner Man- dantin sei unzulässig (pag. 90). Die Ordnungsbusse betreffe denselben Lebenssachverhalt wie der dem vorliegen- den Strafverfahren zugrunde liegende Strafbefehl vom 13. Januar 2023, in wel- chem seiner Mandantin der Missbrauch von Ausweisen und Schildern durch Her- stellen falscher Kontrollschilder zur Verwendung und Verwenden falscher Kontroll- schilder nach Art. 97 Abs. 1 Bst. e und f des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) sowie Abstellen eines Personenwagens auf öffentlichem Grund mit ge- fälschten Kontrollschildern nach Art. 96 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 der Verkehrsregeln- verordnung (VRV; SR 741.11) angelastet werden. Damit lägen Täter- und Tatiden- tität vor (pag. 90). 5 Die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung, wonach der Grundsatz «ne bis in idem» nur gegeben sein könne, wenn eine zuständige Behörde urteilte, betreffe ausschliesslich Fälle, in denen für unterschiedliche Vergehen unterschiedliche Behörden zuständig gewesen seien. So die Eidgenössische Spielbankenkommis- sion (ESBK) anstelle der Staatsanwaltschaft oder die Steuerbehörden anstelle der Strafbehörden. Nicht greifen könne diese Rechtsprechung, wenn – wie vorliegend – die interne Zuständigkeit innerhalb der Strafverfolgungsbehörden eines Kantons in Frage stünden, andernfalls es zulässig wäre, ein Strafverfahren gegen eine be- schuldigte Person zu eröffnen, die vom Einzelgericht wegen einfacher Körperver- letzung mit gefährlichem Gegenstand verurteilt worden sei, mit der Begründung, bei richtiger Betrachtung stelle der Sachverhalt eine versuchte vorsätzliche Tötung dar, die ausserhalb der Beurteilungskompetenz des Einzelgerichts gelegen habe (pag. 180). Der Sachverhalt sei geklärt gewesen. Die Strafverfolgungsbehörden hätten volle Kognition gehabt und der die Ordnungsbusse ausstellende Polizist sei ein Mitglied der Strafverfolgungsbehörde. Daher entfalte die rechtskräftige Ordnungsbusse be- züglich des gesamten Sachverhalts Sperrwirkung (pag. 90, pag. 180) und sei das Strafverfahren als Ganzes einzustellen (pag. 180). 9. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz bejahte bezüglich des Vorwurfs des Abstellens eines Personenwa- gens auf öffentlichem Grund mit gefälschten Kontrollschildern eine Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung, nicht jedoch hinsichtlich der Vorwürfe des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern durch Herstellen falscher Kontrollschil- der zur Verwendung und Verwenden falscher Kontrollschilder. Letzteres mit nach- stehender Begründung (siehe pag. 128 ff.; Hervorhebungen im Original): Vorliegend stellte der Polizist C.________ der Beschuldigten die Ordnungsbusse Nr. ________ we- gen Parkieren eines Personenwagens auf öffentlichen Parkflächen ohne Schilder aus (p. 3 und 43). Bei der nachträglichen Erhebung habe sich sodann herausgestellt, dass das Fälschen der Nummern- schilder ein Vergehen sei und nicht mit der Ordnungsbusse abgegolten werden könne, weshalb diese fälschlicherweise ausgestellt worden sei (p. 3). Dementsprechend erliess die Staatsanwaltschaft Em- mental-Oberaargau einen Strafbefehl gegen die Beschuldigte wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern durch Herstellen falscher Kontrollschilder sowie deren Verwendung sowie Abstellens eines Personenwagens auf öffentlichem Grund mit gefälschten Kontrollschildern (p. 48). Wie darge- legt (vgl. hiervor Ziff. II.2.5) stellte die Beschuldigte die Schilder einerseits her und liess das Auto an- dererseits mit den hergestellten Schildern in der Einstellhalle des Verwaltungszentrums G.________ stehen. Der der Busse zugrundeliegende Sachverhalt betrifft das Abstellen eines Personenwagens auf öffent- lichem Grund ohne die erforderlichen Kennzeichen. Der Strafbefehl erfasst hauptsächlich das Fäl- schen der Kontrollschilder sowie deren Verwendung: «Die Beschuldigte stellte die Kontrollschilder her, indem sie Fotografien der Kontrollschilder laminierte und auf die erforderliche Grösse zuschnitt» (p. 48). Weiter wird im Strafbefehl aber auch das Abstellen erwähnt: «um dieses ohne die erforderli- chen Kontrollschilder in der öffentlichen Einstellhalle des Verwaltungszentrums G.________ stehen lassen zu können» sowie «indem sie die gefälschten Kontrollschilder am Fahrzeug anbrachte und dieses auf einem öffentlichen Parkplatz stehen liess […]» (p. 48). […] 6 […] Der Sachverhalt der Herstellung der Schilder, d.h. das Fotografieren, Laminieren, Zuschneiden und Anbringen der Schilder (vgl. p. 48), war nicht Teil der Ordnungsbusse Nr. ________. Wohl war dem Polizisten C.________ laut seinem Anzeigerapport bekannt, dass die Bilder [recte. Schilder] kei- ne Originale waren (p. 2). Ebenso teilte ihm die Beschuldigte mit, die Bilder [recte. Schilder] selbst hergestellt zu haben (p. 3). Dennoch habe er ihr die Ordnungsbusse «wegen Parkieren eines Perso- nenwagens auf öffentlichen Parkflächen ohne Schilder» ausgestellt (p. 3). Das Herstellen der Bilder [recte. Schilder] war damit weder Teil des Ordnungsbussenverfahrens, noch wurde der Sachverhalt der Herstellung vor dem vorliegenden Verfahren gerichtlich beurteilt. Ne bis in idem kann damit keine Anwendung finden, weil keine Tatidentität vorliegt und weil darüber hinaus der Sachverhalt des Her- stellens der Nummernschilder vor diesem Verfahren noch nicht gerichtlich beurteilt worden war. Ebenso wenig wurde die Verwendung der Nummernschilder vom Ordnungsbussenverfahren erfasst. Polizist C.________ ging denn auch davon aus, dass kein Verwenden vorliege respektive, dass es sich bei den gefälschten Schildern gar nicht um Schilder handeln könne, womit keine Schilder vorlä- gen und entsprechend eine Ordnungsbusse für das Abstellen ohne Schilder zu verhängen sei. Damit liegt der Busse weder das Verwenden (d.h. das am Auto anbringen) zu Grunde, noch wurde die Ver- wendungshandlung bereits gerichtlich beurteilt – die Ordnungsbusse erstreckte sich nach dem Ge- sagten gerade nicht auf diese Handlung, sondern bloss auf das Abstellen und stehen lassen des Fahrzeuges. Damit liegt auch im Hinblick auf die Verwendung keine Tatidentität zwischen der zuvor ergangenen Ordnungsbusse und dem vorliegenden Verfahren vor, weshalb auch in dieser Hinsicht kein Prozesshindernis besteht. Selbst wenn man die Rechtsprechung des Bundesgerichts weit interpretieren wollte und eine Ord- nungsbussenbehörde als vom Gerichtsbegriff miterfasst ansehen möchte, so wäre der Polizei den- noch keine Kompetenz zugekommen, das vorliegende Vergehen in Form der Herstellung und Ver- wendung gefälschter Kontrollschilder (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 97 Abs. 1 SVG) zu ahnden, da die Beurteilung von Vergehen den Gerichten obliegt und der Polizei hier keine Urteilskompetenz zukommt (vgl. Art. 2 Abs.1 Ordnungsbussengesetz [OBG] vom 18.03.2016 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 StPO und Art. 9 Polizeigesetz [PolG BSG 551.1] vom 10.02.2019). Durch ein ohne Kompetenz ausgefälltes Urteil würden sich weitere, hier nicht zu beantwortende Fragen stellen. Fest steht indessen, dass das hier zuständige Gericht noch keine Möglichkeit hatte, den Sachverhalt hinsichtlich des Fälschens der Kontrollschilder umfassend zu würdigen, wie dies für die Anwendbarkeit von ne bis in idem nötig wä- re. Insgesamt liegt im Hinblick auf das Herstellen und Verwenden gefälschter Kontrollschilder (Art. 97 Abs. 1 lit e und f SVG) kein Prozesshindernis vor. Hingegen liegt hinsichtlich des Abstellens eines Personenwagens auf öffentlichem Grund mit gefälschten Kontrollschildern Tatidentität vor, womit da- hingehend ein Prozesshindernis vorliegt und das Verfahren in diesem Punkt einzustellen ist. 10. Erwägungen der Kammer 10.1 Chronologische Übersicht Der besseren Übersicht halber werden nachstehend die wichtigsten (und grundsätzlich unbestrittenen) chronologischen Eckpunkte des Ordnungsbussen- und des Strafverfahrens aufgelistet. 08.02.2023 Polizist C.________ stellt in der Einstellhalle «I.________» einen schwarzen J.________ (Fahrzeug) fest, in dessen vor- derem und hinterem Kontrollschildrahmen auf Papier kopierte 7 und laminierte Kontrollschilder «________» angebracht sind (pag. 2). Er erlässt gegenüber der Beschuldigten die Ord- nungsbusse Nr. ________ wegen Verstosses gegen Ziff. 504.1 OBV, d.h. Nichtanbringen der vorgeschriebenen Kontrollschilder, und händigt ihr Bedenkfristformular und Ein- zahlungsschein aus (pag. 3, pag. 43). danach Gestützt auf im Nachgang getätigte Erhebungen erkennt Po- lizist C.________, dass Vergehen im Raum stehen und der Vorfall daher nicht im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden kann (pag. 3). ca. 19.02.2023 Polizist C.________ teilt der Beschuldigten telefonisch mit, der Vorfall könne nicht im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden und fordert sie auf, die Ordnungsbusse zurückzuge- ben. Zeitgleich informiert er sie über das Einreichen einer Strafanzeige (pag. 3, pag. 34 Z. 63 ff., pag. 85 Z. 28 ff., pag. 86 Z. 5 ff.). 14.02.2023 Polizist C.________ teilt der Beschuldigten telefonisch ihren Einvernahmetermin vom 1. März 2023 mit (pag. 3, pag. 10). 20.02.2023 Polizist C.________ lädt die Beschuldigte schriftlich zur Ein- vernahme vom 1. März 2023 vor. Gleichzeitig ersucht er sie erneut um Retournierung der ausgestellten Ordnungsbusse zwecks Annulation (pag. 3, pag. 10). 28.02.2023 Die Beschuldigte bezahlt die Ordnungsbusse (pag. 43). Entgegen der Behauptung der Beschuldigten (pag. 34 Z. 65) hatte sie die Ordnungsbusse noch nicht bezahlt, als ihr Poli- zist C.________ erstmals mitteilte, der Vorfall könne nicht im Ordnungsbussenverfahren geklärt werden und sie um Rück- gabe der Ordnungsbusse bat. 01.03.2023 Polizeiliche Einvernahme der Beschuldigten in Anwesenheit ihres Verteidigers Rechtsanwalt D.________ (pag. 3, pag. 10). 28.03.2023 Die Polizei erstattet der Beschuldigten die bezahlte Ord- nungsbusse (pag. 44). 28.03.2023 Die Polizei erstattet Anzeige bei der Staatsanwaltschaft (pag. 1). 14.06.2023 Die Staatsanwaltschaft eröffnet ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schil- dern durch Herstellen falscher Kontrollschilder zur Verwen- dung und Verwenden falscher Kontrollschilder sowie wegen Abstellens eines Personenwagens auf öffentlichem Grund mit gefälschten Kontrollschildern (pag. 14). 8 13.02.2023 Staatsanwaltliche Einvernahme der Beschuldigten in Anwe- senheit von Rechtsanwalt D.________ (pag. 32). Im Nachgang an die Einvernahme ersucht die Staatsanwalt- schaft Rechtsanwalt D.________ um Zusendung des Quit- tungsbelegs (betreffend Bezahlung der Ordnungsbusse) und eines Kontoauszugs der Beschuldigten (betreffend Belastung der Ordnungsbusse, evtl. bereits erfolgter Rückerstattung der Ordnungsbusse; pag. 38). 13.10.2023 Die Staatsanwaltschaft erlässt einen Strafbefehl wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern durch Herstellen falscher Kontrollschilder zur Verwendung und Verwenden fal- scher Kontrollschilder nach Art. 97 Abs. 1 Bst. e und f SVG sowie wegen Abstellens eines Personenwagens auf öffentli- chem Grund mit gefälschten Kontrollschildern nach Art. 96 VRV i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VRV (pag. 48). 18.10.2023 Die Beschuldigte, nunmehr verteidigt durch Fürsprecher B.________, erhebt Einsprache gegen den Strafbefehl. 14.05.2024 Erstinstanzliches Urteil mit Einstellung des Strafverfahrens wegen Abstellens eines Personenwagens auf öffentlichem Grund mit gefälschten Kontrollschildern sowie Schuldspruchs wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern durch Herstellen falscher Kontrollschilder zur Verwendung und Verwenden falscher Kontrollschilder (pag. 108). 10.2 Identität der Täterschaft Das Ordnungsbussenverfahren bezüglich Ordnungsbusse Nr. ________ und das vorliegende Strafverfahren richten sich gegen die Beschuldigte, womit Identität der Täterschaft vorliegt. 10.3 Keine Tatidentität Die Ordnungsbusse wurde wegen Verstosses gegen Ziff. 504.1 OBV erhoben, d.h. Nichtanbringens der vorgeschriebenen Kontrollschilder (pag. 43). Das hat die Vor- instanz verkannt, die ausführte, die Ordnungsbusse sei wegen Parkierens eines Personenwagens auf öffentlichen Parkflächen ohne Schilder ausgestellt worden. Ihr Versehen dürfte auf die Formulierung des die Ordnungsbusse erhebenden Poli- zisten im Anzeigerapport vom 23. März 2023 zurückzuführen sein, wonach ihm die von der Beschuldigten anfänglich gemachten Aussagen glaubhaft erschienen, weshalb er ihr «wegen Parkieren eines Personenwagens auf öffentlichen Park- flächen ohne Schilder anfänglich und fälschlicherweise eine Ordnungsbusse nach Art. 504.1 (BF mit EZ) ausstellte» (pag. 3 vierter Absatz). Wie aus dem Anzeige- rapport erhellt, war besagtem Polizisten bereits beim Meldungseingang resp. zum Zeitpunkt der Ausstellung der Ordnungsbusse bekannt, dass am J.________ (Fahrzeug) selbst hergestellte Kontrollschilder angebracht waren (pag. 1, pag. 2 erster Absatz). 9 Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 14. Juni 2023 ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte u.a. wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern durch Herstel- len falscher Kontrollschilder zur Verwendung und Verwenden falscher Kontroll- schilder nach Art. 97 Abs. 1 Bst. e und f SVG (pag. 14). Am 13. Oktober 2023 er- liess sie einen entsprechenden Strafbefehl (pag. 48). Der diesem zugrunde liegen- de Sachverhalt ist unter E. III.11 hiernach wiedergegeben. Das Ordnungsbussenverfahren und das Strafverfahren weisen insofern sachver- haltsmässige Parallelitäten auf, als es in beiden darum geht, dass am 8. Febru- ar 2023 in der Einstellhalle «I.________» ein J.________ (Fahrzeug) parkiert war, in dessen vorderen und hinteren Kontrollschildrahmen nicht die originalen/echten Kontrollschilder angebracht waren, sondern von der Beschuldigten hergestellte/ gefälschte Kontrollschilder. Wider die Ausführungen von Fürsprecher B.________ und mit Blick auf die Ausführungen unter E. II.7 hiervor begründen diese Paralle- litäten keine Tatidentität im Sinne von Art. 11 Abs. 1 StPO: Zum einen liegen dem Ordnungsbussenverfahren und dem Strafverfahren unter- schiedliche (Tat-)Handlungen zugrunde. Wenngleich das Herstellen und Verwen- den gefälschter Kontrollschilder vorliegend in engem sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Nichtanbringen der vorgeschriebenen Kontroll- schilder steht, sind diese Handlungen weder identisch noch untrennbar miteinander verbunden. Auch sind sie einer separaten prozessualen Erledigung zugänglich, ohne dass widersprüchliche Entscheide drohen. Weil das Herstellen und Verwen- den der gefälschten Kontrollschilder nicht Gegenstand des Ordnungsbussenverfah- rens waren, sind diese (Tat-)Handlungen nicht abgeurteilt. Darüber wird erstmals im Strafverfahren befunden, weshalb keine Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung vorliegt. Zum anderen stehen mit den Vorwürfen des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern durch Herstellen falscher Kontrollschilder zur Verwendung und Verwen- den falscher Kontrollschilder nunmehr Vergehen im Raum (Art. 10 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 97 Abs. 1 Bst. e und f SVG). Diese konnten nicht im Ordnungsbussen- verfahren geahndet werden (Art. 1 Abs. 1 des Ordnungsbussengesetzes [OBG; SR 314.1]), sondern erfordern die Beurteilung in einem ordentlichen Strafverfahren. Deshalb und weil ihre Kompetenz auf die Bestrafung von Übertretungen im Sinne von Art. 1 OBG beschränkt ist (Art. 2 Abs. 1 OBG), konnte der für das Ordnungs- bussenverfahren zuständige Polizist den Vorfall vom 8. Februar 2023 in rechtlicher Hinsicht nicht umfassend beurteilen. Weil über die dem Strafverfahren zugrunde liegenden und als Vergehen zu qualifizierenden (Tat-)Handlungen nicht im Ord- nungsbussenverfahren geurteilt werden konnte, kann das Ordnungsbussenverfah- ren diesbezüglich keine Sperrwirkung entfalten. Der Lehrmeinung von RIKLI, wo- nach ein ordentliches Strafverfahren das Verbot der doppelten Strafverfolgung nicht verletzt, wenn eine Übertretungsstrafbehörde zuvor jemanden wegen einer Über- tretung verurteilt hat, ohne dabei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass auch ein Vergehen oder Verbrechen vorgelegen hätte (E. II.7 hiervor), ist vorliegend umso mehr zu folgen, als die Durchführung des Ordnungsbussenverfahrens aus verfah- rensökonomischen Gründen und angesichts des Grundsatzes der Verfahrensein- heit (HEIMGARTNER et al., in: Orell Füssli Kommentar, StGB/JStG-Kommentar, 10 21. Auflage 2022, N. 5 zu Art. 4 OBG) ausgeschlossen gewesen wäre, weil der Be- schuldigten bezüglich des Vorfalls vom 8. Februar 2023 mit Art. 97 Abs. 1 Bst. e und f SVG Widerhandlungen vorzuwerfen sind, die nicht mit Ordnungsbusse belegt sind (Art. 4 Abs. 1 Bst. c OBG). Nach Ansicht der Kammer darf ein von der Polizei unzulässigerweise im Ordnungsbussenverfahren geahndeter Vorfall nicht zur Kon- sequenz haben, dass die Staatsanwaltschaft diesbezüglich kein Strafverfahren we- gen Verbrechen und Vergehen mehr eröffnen kann. Dies hat umso mehr zu gelten, als die Staatsanwaltschaft gar keine Möglichkeit hat, die Ausfällung der Ordnungs- busse zu verhindern. Vorliegend kommt hinzu, dass die Polizei ihr Versehen vor Bezahlung der Ord- nungsbusse und damit bevor diese in Rechtskraft erwachsen konnte (Art. 11 OBG) erkannt und die Beschuldigte wiederholt vergeblich aufgefordert hat, die ausgestell- te Ordnungsbusse zwecks Annulation zurückzugeben. Ob und unter welchen Vor- aussetzungen eine in Verletzung von Art. 4 Abs. 1 Bst. c OBG erhobene Ord- nungsbusse gültig ist sowie ob und unter welchen Voraussetzungen die Polizei auf erhobene Ordnungsbussen zurückkommen kann, braucht vorliegend nicht geklärt werden. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung ist vorliegend unabhängig da- von, ob die Ordnungsbusse rechtskräftig ist oder nicht, nicht verletzt. Ohnehin ist die Ordnungsbusse – unjuristisch gesprochen – «vom Tisch», nachdem der Be- schuldigten die einbezahlten CHF 140.00 zurückerstattet wurden und weil Ord- nungsbussen nicht im Strafregister eingetragen werden (Art. 1 Bst. c Ziff. 3 des Strafregistergesetzes [StReG; SR 330] i.V.m. Art. 1 Abs. 4 OBG). Bezüglich die Sanktionsfolgen profitierte die Beschuldigte letztlich von der Doppelspurigkeit von Ordnungsbussen- und Strafverfahren, stellte die Vorinstanz doch das Verfahren wegen Abstellens eines Personenwagens auf öffentlichem Grund mit gefälschten Kontrollschildern rechtskräftig ein und erhielt die Beschuldigte die für das Nichtan- bringen der vorgeschriebenen Kontrollschilder bezahlte Ordnungsbusse erstattet. Entscheidwesentlich ist weiter, dass in der vorliegenden Konstellation weder die Beschuldigte mehrfach grossen Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt war noch die Strafverfolgungsbehörden durch die Mehrfachverfolgung merklich in ihrer Effizienz tangiert waren. Daher entspräche eine Einstellung des Strafverfahrens nicht dem mit Art. 11 Abs. 1 StPO verfolgten Zweck. Mangels Vorliegens von Tatidentität erübrigt es sich zu prüfen, ob der Teilgehalt «bis» des Grundsatzes «ne bis in idem» tangiert ist. 10.4 Fazit Das Strafverfahren wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern durch Her- stellen falscher Kontrollschilder zur Verwendung und Verwenden falscher Kontroll- schilder verletzt das Verbot der doppelten Strafverfolgung nach Art. 11 Abs. 1 StPO nicht. Es ist folglich – unter Vorbehalt des unter E. IV.19 hiernach Ausgeführten – nicht einzustellen. 11 III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 11. Vorwurf gemäss Strafbefehl Vorliegend gilt der Strafbefehl vom 13. Oktober 2023 als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Darin wird der Beschuldigten u.a. vorgeworfen, sich des Miss- brauchs von Ausweisen und Schildern durch Herstellen falscher Kontrollschilder zur Verwendung und Verwenden falscher Kontrollschilder nach Art. 97 Abs. 1 Bst. e und f SVG schuldig gemacht zu haben, begangen am 8. Februar 2023 um 11:25 Uhr im kantonalen Verwaltungszentrum G.________. Der Strafbefehl um- schreibt den Sachverhalt wie folgt (pag. 48): Die Beschuldigte stellte gefälschte Kontrollschilder her und brachte diese ans Fahrzeug an, um dieses ohne die erforderlichen Kontrollschilder in der öffentlichen Einstellhalle des Verwaltungszentrums G.________ stehen lassen zu können. Die Beschuldigte stellte die Kontrollschilder her, indem sie Fo- tografien der Kontrollschilder laminierte und auf die erforderliche Grösse zuschnitt. Indem sie die ge- fälschten Kontrollschilder am Fahrzeug anbrachte und dieses auf einem öffentlichen Parkplatz stehen liess, hat die Beschuldigte die Kontrollschilder im Hinblick auf den Gebrauch im öffentlichen ruhenden Verkehr hergestellt und verwendet. 12. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Anklagesachverhalt ist weitgehend unbestritten. Die Beschuldigte anerkennt, Fotokopien der originalen vorderen und hinteren Kontrollschilder «E.________» gemacht, diese laminiert und zugeschnitten zu haben. Sie gibt zu, diese Reproduk- tionen anschliessend in den vorderen und hinteren Kontrollschildrahmen des J.________ (Fahrzeug) angebracht zu haben, der am 8. Februar 2023 in der Ein- stellhalle des kantonalen Verwaltungszentrums G.________ (nachfolgend: Ein- stellhalle «I.________») stand. Die Beschuldigte bestreitet jedoch, gewusst zu haben, dass die Einstellhalle «I.________» resp. der von ihr genutzte Einstellhallenparkplatz öffentlich waren. Zudem macht sie fehlendes Unrechtsbewusstsein geltend. 13. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (siehe pag. 121). 14. Beweismittel Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit erforderlich, wird direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung darauf eingegangen. Im Übrigen wird auf die Zusammenfassung der Vorinstanz (siehe pag. 122 ff.) und die amtlichen Akten verwiesen. 15. Beweiswürdigung der Kammer 15.1 Zu den selbst hergestellten Kontrollschildern Die am 8. Februar 2023 von der Polizei in den vorderen und hinteren Kontrollschil- drahmen des J.________ (Fahrzeug) festgestellten Kontrollschilder finden sich auf 12 pag. 65. Es handelt sich dabei um laminierte und auf Originalgrösse zugeschnitte- ne Papierkopien der originalen vorderen und hinteren Kontrollschilder «E.________» (siehe zur Art und Weise der Herstellung die Aussagen der Be- schuldigten auf pag. 35 Z. 119 ff.). Diese waren insbesondere aufgrund der satten Farben und realitätsnahen Schattierungen (3D-Effekt) rein optisch nicht ohne Wei- teres als Reproduktionen erkennbar, sobald sie in den Kontrollschildrahmen ange- bracht waren (siehe pag. 6). 15.2 Zur Öffentlichkeit der Einstellhalle «I.________» und des Einstellhallenparkplatzes Der erstinstanzlich durchgeführte Augenschein belegte, dass die Einstellhalle «I.________» allgemein zugänglich ist und dessen Nutzung nicht den Mitarbeiten- den des kantonalen Verwaltungszentrums G.________ vorbehalten ist. So ist die Zufahrt zur Einstellhalle mit dem offiziellen Hinweissignal «Parkhaus» (Schild mit blauem Grund und weissem «P», das oben mit einem dachförmigen Balken er- gänzt ist) beschildert (pag. 100), hängt bei der Rampe oben ein Schild mit dem Hinweis «Nach dem Herunterfahren öffnet sich das Tor werktags bis 18:00 Uhr au- tomatisch» (pag. 101) und steht bei der Rampe unten vor der Einfahrtsschranke ein Automat, bei dem ein Zugangsticket bezogen werden kann (pag. 102 f.). Auf Nachfrage des Gerichtspräsidenten führte die Beschuldigte während des Au- genscheins aus, die Parkplatzwahl sei grundsätzlich auf allen weissen Parkflächen frei. Auch als Dauermieterin sei ihr kein fixer Parkplatz zugewiesen (pag. 99). Somit hatte die Beschuldigte in der Einstellhalle «I.________» nicht einen ihr fix zugewie- senen Parkplatz gemietet, sondern konnte aufgrund eines monatlich entrichteten Betrags und mittels Badges die Einstellhalle rund um die Uhr nutzen, d.h. auch ausserhalb der allgemeinen Öffnungszeiten, worauf sie als K.________ (Beruf) an- gewiesen war. Mithin stand der Parkplatz gemäss pag. 105 f., auf dem der J.________ (Fahrzeug) am 8. Februar 2023 parkiert war, einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung. Das anerkannte auch Fürsprecher B.________, der in seinem erstinstanzlichen Parteivortrag ausführte, «nach dem Augenschein sei klar, dass es sich beim Parkplatz in der Einstellhalle um einen öffentlichen Park- platz handle. Er sei von einer speziellen Ausschilderung für interne und externe Besucher ausgegangen, aber dem sei nicht so. Er könne schliesslich auch auf dem Platz seiner Klientin parkieren» (pag. 90). 15.3 Zum Wissen der Beschuldigten bezüglich der Öffentlichkeit der Einstellhalle «I.________» und des Einstellhallenparkplatzes Die Beschuldigte ergänzte an der staatsanwaltlichen Einvernahme nach dem Ver- lesen, sie habe gemeint, es sei kein öffentlicher Parkplatz (pag. 36). An der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung präzisierte sie, sie sei «wirklich davon ausgegan- gen, dass die Einstellhalle privat ist. Weil ich habe einen Schlüssel, ich zahle CHF 95.-, ich habe einen Vertrag und ich kann 24/7 raus. Ich bin wirklich nicht da- von ausgegangen, dass das öffentlich ist. Ich habe einen Vertrag und darin steht auch nichts, dass das öffentlich ist. […] Ich wusste das nicht, weil ich hatte den Schlüssel und den Badge. Jetzt jemand privates, der kann am Abend nicht mehr in die Einstellhalle rein. Die können gar nicht rein, das Tor ist zu. Weil ich habe einen Badge und komme rein. Das war für mich so dann einfach mein Parkplatz» 13 (pag. 87 Z. 4 ff.). Beim Verlesen fügte sie an: «Ich habe gar nicht gewusst, dass die Besucher in die Einstellhalle können, weil die Besucherparkplätze sind bei uns oben. […] Ich ging wirklich davon aus, dass es mit Schlüssel, Badge und Vertrag mein Parkplatz ist» (pag. 87 Z. 18 ff.). Fürsprecher B.________ führte im erstinstanzlichen Parteivortrag aus, seine Man- dantin «sei davon ausgegangen, dass in der Einstellhalle kein Publikumsverkehr stattfinde, sondern dass es sich um einen geschlossenen Kreis von Mitarbeitenden des kantonalen Verwaltungszentrums G.________ handle. Sie sei davon ausge- gangen, weil sie es nie anders erlebt habe. Wenn man schaue, wo seine Klientin arbeite, wie die gerichtsnotorische Situation da sei, dann sehe man vor der Loge des Gefängnisses Besucherparkplätze. Auch rund um das Gefängnis gebe es Be- sucherparkplätze. Seine Klientin sehe seit Jahren Leute, die vor der Loge parkier- ten. Sie habe nie erlebt, dass Besucher in der Einstellhalle gewesen seien. […] Seine Klientin habe sich schlicht nicht vorstellen können, dass die Einstellhalle nicht privat gewesen sei. Schliesslich habe sie einen Badge und man müsse die- sen zweimal – wie dies augenscheinlich bewiesen sei – benutzen, um einzufahren. Dass man den Zettel nehmen müsse, sei für seine Klientin undenkbar gewesen» (pag. 91). Oberinstanzlich führte Fürsprecher B.________ aus, der Einstellhallen- parkplatz habe ausschliesslich dem privaten Gebrauch seiner Mandantin gedient, weshalb sie auch geglaubt habe, mit den selbst hergestellten Kontrollschildern dar- tun zu müssen, dass sie als Fahrzeugbenutzerin berechtigt sei, dort zu parkieren (pag. 181). Mit der Vorinstanz (siehe pag. 123 f.) erachtet die Kammer die Beteuerung der Be- schuldigten, sie sei irrtümlich davon ausgegangen, die Einstellhalle «I.________» sei privat resp. es sei «ihr» Parkplatz, als ergebnisorientierte Schutzbehauptung: Was die Einstellhalle «I.________» im Allgemeinen anbelangt, so war anhand des an der Zufahrt zur Einstellhalle angebrachten offiziellen Hinweissignals «Parkhaus» (pag. 100) klar erkennbar, dass die Einstellhalle öffentlich ist. Die Beschuldigte hat die Fahrzeugprüfung bestanden und kennt die entsprechende Signalisation resp. das entsprechende Hinweissignal (Art. 48 i.V.m. Anhang 2 Abbildung Nr. 4.21 der Signalisationsverordnung [SSV; SR 741.21]). Zudem stand unmittelbar vor der Ein- fahrtsschranke ein Automat, bei dem ein Zugangsticket bezogen werden konnte. Diesen Ticketautomaten konnte die Beschuldigte nicht übersehen haben, zumal die elektronische Vorrichtung, an die sie ihren Zugangsbadge halten musste, am Ti- cketautomat angebracht war (pag. 102 f.). Insofern und aufgrund des bei der Ram- pe oben angebrachten Hinweisschilds (pag. 101) muss der Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass die Einstellhalle «I.________» nicht den Mitarbeitenden des kantonalen Verwaltungszentrums G.________ vorbehalten war, sondern zumindest wochentags bis 18:00 Uhr auch von externen Personen mittels Zugangstickets kos- tenpflichtig genutzt werden konnte. Kommt hinzu, dass zufolge der Vorinstanz – die mit den örtlichen Gegebenheiten bestens vertraut ist – die Behauptung der Be- schuldigten und von Fürsprecher B.________, die Besucherparkplätze befänden sich vor der Loge des Gefängnisses, faktenwidrig ist. Laut Vorinstanz sind die sich unmittelbar vor der Loge befindlichen und mit «Gefängnis» angeschriebenen drei gelben Parkfelder dem Warenumschlag vorbehalten und gibt es auf dem sonstigen 14 oberirdischen Areal des kantonalen Verwaltungszentrums G.________ nur relativ wenig allgemeine (d.h. weiss markierte und zahlungspflichtige) Parkplätze (siehe pag. 124). Der Umstand, dass es oberirdisch nur wenig Parkmöglichkeiten für die Besucher des kantonalen Verwaltungszentrums G.________ gibt, auf dessen Areal sich mehrere Verwaltungsgebäude (darunter Polizei, Staatsanwaltschaft und Ge- richt) sowie das Regionalgefängnis H.________ befinden, ist ein weiteres gewichti- ges Indiz dafür, dass die Beschuldigte gewusst haben muss, dass die Einstellhalle «I.________» auch externen Personen und damit dem allgemeinen Publikum zugänglich ist. Was den am 8. Februar 2023 genutzten Einstellhallenparkplatz im Besonderen an- belangt, so sagte die Beschuldigte während des erstinstanzlichen Augenscheins selbst, ihr sei als Dauermieterin kein fixer Parkplatz zugewiesen gewesen und es bestehe grundsätzlich freie Parkplatzwahl bezüglich der weissen Parkfelder (pag. 99). Angesichts dessen ist schlicht unvorstellbar, dass sie irrtümlich davon ausgegangen sein will, es sei «ihr» Parkplatz gewesen, auf dem der J.________ (Fahrzeug) am 8. Februar 2023 stand. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer als erstellt, dass die Beschuldigte wuss- te, dass die Einstellhalle «I.________» allgemein zugänglich ist und der von ihr ge- nutzte Einstellhallenparkplatz der Allgemeinheit zur Verfügung stand. 15.4 Zu den Beweggründen und dem Unrechtsbewusstsein der Beschuldigten Zufolge Anzeigerapport vom 23. März 2023 gab die Beschuldigte gegenüber der Polizei an, «sie bezahle ja im Parkhaus für das Parkieren eine Monatsgebühr und sei daher der Meinung gewesen, dass sie das Fahrzeug ohne Kontrollschilder ab- stellen könne. Die von ihr gemachten Schilder habe sie am Personenwagen nur angebracht, dass ʺalleʺ wissen, wem das Fahrzeug gehöre» (pag. 3). Diese Anga- ben bestätigte sie gegenüber der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz insofern, als sie aussagte, sie habe der Polizei gesagt, sie habe «Papier-Kontrollschilder» gemacht, damit man den Halter identifizieren könne. Sie habe gedacht, andernfalls werde das Fahrzeug plötzlich arretiert. Sie habe einfach nicht gewollt, dass es Pro- bleme gebe (pag. 35 Z. 111 ff., pag. 85 Z. 35 f.). Wenn es «richtig richtig» der Sinn gewesen wäre, etwas zu fälschen, hätte sie es aus Blech gemacht. Sie habe aber einfach ein Papier hingetan (pag. 88 Z. 32 f.). Zuerst habe sie es von Hand ge- macht, aber durch die Luft sei das Schild runtergerutscht. Darum habe sie die Kon- trollschilder kopiert, ohne etwas Schlechtes zu denken (pag. 35 Z. 120 ff.). Sie hät- te es auch an die Scheibe tun können. Sie habe es gut gemeint. Es sei ein Fehler gewesen. Sie arbeite «hier» und würde so etwas nie machen. Sie sei davon aus- gegangen, dass die Einstellhalle privat sei (pag. 87 Z. 47 f.). Wenn sie gewusst hät- te, dass diese öffentlich sei, hätte sie es nie gemacht. Sie sei davon ausgegangen, das Fahrzeug stehen lassen zu können (pag. 87 Z. 7 ff.). Fürsprecher B.________ führte in seinem erstinstanzlichen Parteivortrag aus, sei- ne Mandantin hätte «das Auto nie so abgestellt, wenn sie gewusst hätte, dass dies nicht erlaubt sei. […] Man müsse sich auch bewusst sein, weshalb sie das über- haupt gemacht habe. Sie habe das gemacht, um Unsicherheit, um Stress zu ver- meiden. Sie habe die Schilder hingestellt, damit ersichtlich sei, wem das Auto 15 gehöre. Die Schilder habe sie möglichst gut herstellen wollen und damit habe sie es nur schlimmer gemacht, dies sei tragisch. […] Die Schilder seien nur hingestellt worden, damit das Personal des kantonalen Verwaltungszentrums G.________ überhaupt überprüfen könne, wem das Auto gehöre. […] Sie sei überzeugt gewe- sen, dass ihr Handeln richtig gewesen sei. Nicht nur dies, sondern auch der Ort, an dem das angebliche Delikt stattgefunden habe. Es sei dies die Einstellhalle der Po- lizei, der Staatsanwaltschaft und der Gerichtsbehörden, alle würden hier parkieren. Wenn man irgendwo das Delikt nicht mache, dann sicher an diesem Deliktsort nicht. […] Seine Klientin sei überzeugt gewesen und sie habe keine Chance ge- habt, den Irrtum zu merken» (pag. 92). Auch in der schriftlichen Berufungser- klärung brachte Fürsprecher B.________ vor, seine Mandantin sei irrtümlich davon ausgegangen, es handle sich um eine private Verkehrsfläche, auf der sie berechtigt sei, ihr Fahrzeug sogar ohne Kontrollschilder abzustellen. Sie habe die kopierten Kontrollschilder nur angebracht, damit das Personal des kantonalen Verwaltungs- zentrums G.________ überprüfen könne, dass der Parkplatz nicht von Unberech- tigten genutzt werde, sondern von einer Mieterin. Dass seine Mandantin von der Rechtmässigkeit ihres Handelns ausgegangen sei, erhelle auch aus dem angebli- chen Deliktsort, der Einstellhalle, welche die Polizei und das Strafgericht mit der Staatsanwaltschaft und dem Gefängnis verbinde. Hätte seine Mandantin auch nur geahnt, dass das von ihr gewählte Vorgehen strafrechtlich verpönt sein könnte, hätte sie anders gehandelt. Das offensichtlich hohe Entdeckungsrisiko verbunden mit der panischen Angst seiner Mandantin, sich strafbar zu machen, liessen keinen anderen Schluss zu, als dass bei ihr kein Bewusstsein um eine mögliche Strafbar- keit ihres Handelns vorgelegen habe (pag. 183 f.). Mit der Vorinstanz (siehe pag. 125 f.) erachtet die Kammer die Behauptung der Be- schuldigten, sie habe die Kontrollschilder hergestellt, um sicherzustellen, dass das Personal des kantonalen Verwaltungszentrums G.________ bei Bedarf überprüfen könne, dass die Einstellhalle «I.________» nicht von Unberechtigten genutzt wer- de, als unbeholfene Schutzbehauptung. Es entbehrt jeder Logik, inwiefern die selbst hergestellten Kontrollschilder dazu hätten beitragen sollen, die Beschuldigte als berechtigte Parkplatznutzerin zu identifizieren, war das Kontrollschild «E.________» doch auf Fahrzeuge eingelöst, die ihrem Vater gehörten (pag. 2, pag. 26 Z. 44 ff.). Auch ist nicht sinnvoll erklärbar, warum die Beschuldigte einen derartigen Aufwand (Reproduzieren der vorderen und hinteren Kontrollschilder durch fotokopieren der originalen Kontrollschilder sowie laminieren und zuschnei- den der Fotokopien) hätte betreiben sollen, wenn ein Zettel hinter der Windschutz- scheibe oder eine Information zu Handen der für die Einstellhalle «I.________» zu- ständigen Person besser geeignet gewesen wären, sie als Parkplatznutzerin aus- zuweisen. Kommt hinzu, dass das hintere Kontrollschild aufgrund der Parksituation (siehe pag. 6) vorderhand nicht wahrnehmbar war. Das Handeln der Beschuldigten lässt sich nur damit vernünftig erklären, dass sie bemüht war, möglichst realitäts- nahe vordere und hintere Kontrollschilder herzustellen, die sie originalgetreu in den Kontrollschildrahmen des J.________ (Fahrzeug) anbringen konnte, um den Ein- druck zu vermitteln, am J.________ (Fahrzeug) seien ordnungsgemäss echte Kon- trollschilder angebracht. Ob sie diesen Eindruck vermitteln wollte, weil sie wusste, dass sie den J.________ (Fahrzeug) nicht ohne Kontrollschilder auf dem Einstell- 16 hallenparkplatz stehen lassen durfte oder weil sie die selbst hergestellten Kontroll- schilder im rollenden Strassenverkehr einsetzen wollte, kann mit Blick auf die recht- liche Würdigung offenbleiben. Ihre widersprüchlichen Antworten auf die Frage der Staatsanwaltschaft, wann und wie der J.________ (Fahrzeug) auf den Einstellhal- lenparkplatz gelangt sei (pag. 34 Z. 84 ff.), sowie der Umstand, dass ihre diesbe- züglichen Sachverhaltsschilderungen jenen ihres Vaters widersprechen (pag. 27 Z. 55 ff. und Z. 87 ff., pag. 28 Z. 113 ff.), erwecken jedenfalls den Eindruck, dass sie die selbst hergestellten Kontrollschilder bereits am J.________ (Fahrzeug) an- gebracht hatte, als sie diesen in die Einstellhalle «I.________» fuhr und dort par- kierte. Was das angebliche fehlende Unrechtsbewusstsein der Beschuldigten anbelangt, kann nach Ansicht der Kammer als allgemein bekannt gelten, dass es straf- resp. strassenverkehrsrechtlich verpönt ist, Kontrollschilder – deren Ausstellung/Abgabe notabene einer kantonalen Behörde obliegt und über die nicht nach Belieben ver- fügt werden kann – nachzubilden, um die Reproduktionen in den Kontrollschil- drahmen eines Fahrzeugs anzubringen, das im ruhenden oder rollenden Strassen- verkehr eingesetzt wird. Es ist nicht ersichtlich, dass und weshalb die Beschuldigte nicht über dahingehendes Unrechtsbewusstsein verfügt haben soll. Im Gegenteil: Ihre vehementen Beteuerungen, sie sei mit den selbst hergestellten Kontrollschil- dern nie auf öffentlicher Strasse gefahren (pag. 3) und der J.________ (Fahrzeug) sei nie mit den selbst hergestellten Kontrollschildern aus der Einstellhalle «I.________» raus (pag. 36 Z. 134 ff.), zeigen, dass sie wusste, dass solches Ver- halten strafbar ist. Insofern und angesichts ihrer Behauptung, sie hätte «es» nicht gemacht, wenn sie um die Öffentlichkeit der Einstellhalle «I.________» gewusst hätte (pag. 87 Z. 8 f.), kann als erstellt gelten, dass ihr bekannt war, dass Fahrzeu- ge nicht mit selbst hergestellten Kontrollschildern auf öffentlichen Strassen gefah- ren und auf öffentlichen Parkplätzen abgestellt werden dürfen resp. dass sie sich zumindest bewusst war, dass solches Verhalten straf- resp. strassenverkehrsrecht- lich problematisch ist. Schliesslich kann die Beschuldigte weder aus dem Deliktsort noch ihrer angeblichen panischen Angst, sich strafbar zu machen, etwas zu ihren Gunsten ableiten. Ein hohes Entdeckungsrisiko bedeutet keineswegs, dass eine Straftat nicht bewusst begangen wurde. Hätte die Beschuldigte wahrhaftig Angst gehabt, sich strafbar zu machen resp. unbedingt verhindern wollen, etwas Falsches zu machen, wäre vernünftigerweise zu erwarten gewesen, dass sie sich vorgängig erkundigt, ob und unter welchen Voraussetzungen sie den J.________ (Fahrzeug) ohne Kontrollschilder in der Einstellhalle parkieren darf. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer als erstellt, dass die Beschuldigte mög- lichst realitätsnahe Reproduktionen der vorderen und hinteren Kontrollschilder her- stellen wollte, um diese anstelle der originalen Kontrollschilder in den Kontrollschil- drahmen des zum Tatzeitpunkt in der Einstellhalle «I.________» parkierten J.________ (Fahrzeug) anzubringen. Was genau sie damit bezweckte, muss und kann offenbleiben. Sie war sich bewusst, dass ihr Verhalten straf- resp. strassen- verkehrsrechtlich verpönt ist. 17 16. Beweisergebnis Nach dem Gesagten hat der Anklagesachverhalt als erstellt zu gelten, wobei die Kammer beweismässig von folgendem Sachverhalt ausgeht: Die Beschuldigte erstellte Fotokopien der originalen vorderen und hinteren Kon- trollschilder «E.________», die sie laminierte und auf die erforderliche Grösse zu- schnitt. Sie handelte in der Absicht, diese Reproduktionen in den vorderen und hin- teren Kontrollschildrahmen des J.________ (Fahrzeug) anzubringen, den sie in der öffentlichen Einstellhalle «I.________» parkiert hatte. Besagte Reproduktionen wa- ren am Mittwoch, den 8. Februar 2013 um 11:25 Uhr in den Kontrollschildrahmen des J.________ (Fahrzeug) angebracht, der zu diesem Zeitpunkt auf einem Park- platz mit weisser Markierung stand, mithin einem allen Einstellhallenutzern zur Ver- fügung stehenden Parkplatz. Die Beschuldigte wusste, dass die Einstellhalle «I.________» allgemein zugänglich war und der von ihr gewählte Einstellenhallen- parkplatz grundsätzlich der Allgemeinheit zur Verfügung stand. IV. Rechtliche Würdigung 17. Rechtliche Grundlagen 17.1 Geltungsbereich des SVG Der Geltungsbereich des SVG ist auf öffentliche Strassen beschränkt (Art. 1 Abs. 1 SVG). Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen (Art. 1 Abs. 1 VRV). Sie sind öffentlich, wenn sie nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 2 VRV). Massgeblich ist dabei nicht, ob die Verkehrsfläche in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, sondern ob sie dem allgemeinen Verkehr dient. Letzteres trifft zu, wenn sie einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck eingeschränkt ist (BGE 104 IV 105 E. 3). Entsprechend zählen Einstellhallen und Parkplätze zu den öffentlichen Verkehrs- flächen, wenn sie einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung stehen, (BGE 104 IV 105 E. 3, BGE 106 IV 405 E. 1). Ein privater Parkplatz, der einem un- bestimmbaren Personenkreis offensteht, kann nur durch ein signalisiertes Verbot oder durch eine Abschrankung dem öffentlichen Verkehr und damit der Herrschaft des SVG entzogen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_258/2008 vom 04.09.2008 E. 4.1; WALDMANN/KRAEMER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrs- gesetz, N. 21 zu Art. 1 SVG). 17.2 Missbrauch von Ausweisen und Schildern nach Art. 97 SVG Missbrauch von Ausweisen und Schildern nach Art. 97 Abs. 1 SVG begeht nament- lich, wer Kontrollschilder verfälscht oder falsche Kontrollschilder zur Verwendung herstellt (Bst. e) sowie wer falsche oder verfälschte Kontrollschilder verwendet (Bst. f). Objektiv tatbestandsmässig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Bst. e SVG handelt, wer ein echtes, d.h. durch die zuständige Behörde herausgegebenes Kontrollschild ver- fälscht oder eigenmächtig ein neues falsches Kontrollschild zwecks Verwendung 18 herstellt (BGE 143 IV 515 E. 1.1). Der Tatbestand ist bereits erfüllt, wenn das Kon- trollschild zum Gebrauch verfälscht resp. gefälscht wird. Es ist nicht erforderlich, dass das Kontrollschild effektiv am Motorfahrzeug angebracht ist und dieses in Verkehr gesetzt wird (BÄHLER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 25 zu Art. 97 SVG; GIGER, in: Orell Füssli Kommentar, SVG-Kommentar, 9. Auflage 2022, N. 12 zu Art. 97 SVG). Jedoch muss der Täter in der Absicht ge- handelt haben, das verfälschte resp. gefälschte Kontrollschild zu verwenden (BÄHLER, a.a.O., N. 25 zu Art. 97 SVG). Damit Kontrollschilder als verwendet gel- ten, müssen sie an einem Fahrzeug angebracht und im Fahr- oder ruhenden Ver- kehr auf öffentlichen Strassen eingesetzt sein (BGE 143 IV 515 E. 1.3.2). Während die Lehre auch die fahrlässige Tatbegehung für strafbar erachtet (BÄHLER, in: Bas- ler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. zu Art. 97 SVG), ist laut Bun- desgericht vorsätzliches Handeln im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB erforderlich (BGE 143 IV 515 E. 1.1). Den objektiven Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 Bst. f SVG erfüllt, wer verfälschte oder gefälschte Kontrollschilder verwendet. So wer originalgetreue Kopien echter Kontrollschilder verwendet (Urteil des Bundesgerichts 6B_141/2020 vom 09.07.2020 E. 1.4), d.h. an einem Fahrzeug anbringt und im Fahr- oder ruhenden Verkehr auf öffentlichen Strassen einsetzt. Der subjektive Tatbestand kann vorsätz- lich wie fahrlässig erfüllt sein (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 StGB; BGE 143 IV 515 E. 1.1). Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Das für den Vorsatz notwendige Wissen verlangt, soweit es sich auf Tatbestandsmerkmale bezieht, deren Verständnis eine Wertung voraussetzt, nicht die juristisch exakte Erfassung des gesetzlichen Begriffs. Es genügt, wenn der Täter den Tatbestand so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung ei- nes Laien entspricht (sogenannte Parallelwertung in der Laiensphäre; BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). 17.3 Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechts- widrig verhält, handelt nicht schuldhaft (Art. 21 erster Satz StGB). Im Unterschied zum Sachverhaltsirrtum betrifft der Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) die Konstellation, bei welcher der Täter in Kenntnis aller Tatumstände und somit vor- sätzlich handelt, aber sein Tun versehentlich für erlaubt hält. Der Irrtum bezieht sich in diesem Fall auf die Rechtswidrigkeit der konkreten Tat (BEG 129 IV 238 E. 3.1 zum alten Recht). Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter auf- grund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsord- nung widerspricht resp. wenn er das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die exakte rechtliche Qualifikation sei- nes Verhaltens und die in der verletzten Strafbestimmung vorgesehene Sanktion kennt (Urteil des Bundesgerichts 6B_274/2021 vom 01.12.2021 E. 1.3.4). 19 18. Subsumtion 18.1 Tatbestandsmässigkeit Die Beschuldigte erstellte Fotokopien der originalen vorderen und hinteren Kon- trollschilder «E.________», die sie auf die erforderliche Grösse zuschnitt und lami- nierte. Diese selbst hergestellten Kontrollschilder waren gefälscht im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Bst. e und f SVG. Die Beschuldigte stellte die Falsifikate her, um sie im vorderen und hinteren Kon- trollschildrahmen des J.________ (Fahrzeug) anzubringen, den sie in der allge- mein zugänglichen Einstellhalle «I.________» parkiert hatte. Am Mittwoch, den 8. Februar 2023 um 11:25 Uhr waren die Falsifikate am J.________ (Fahrzeug) angebracht, der zu diesem Zeitpunkt in der Einstellhalle «I.________» auf einem Parkplatz mit weisser Markierung abgestellt war, der grundsätzlich allen Einstellhal- lennutzern zur Verfügung stand. Insofern waren die Falsifikate im ruhenden Ver- kehr auf einer öffentlichen Verkehrsfläche im Sinne von Art. 1 Abs. 2 VRV einge- setzt. Mithin stellte die Beschuldigte die falschen Kontrollschilder zur Verwendung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Bst. e SVG her und verwendete diese anschliessend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Bst. f SVG. Die Beschuldigte handelte mit Wissen und Wollen und damit vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB sowohl bezüglich der Herstellung als auch der Verwen- dung der Falsifikate im ruhenden Verkehr auf einer öffentlichen Verkehrsfläche. Wie unter E. III.15.3 hiervor ausgeführt, wusste sie, dass die Einstellhalle «I.________» allgemein zugänglich ist und der von ihr genutzte Einstellhallenpark- platz einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung stand. Damit war für sie zumindest im Sinne der Parallelwertung in der Laiensphäre klar, dass sie die ge- fälschten Kontrollschilder zur Verwendung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Bst. e SVG herstellt resp. im Sinne von Art. 97 Abs. 1 Bst. f SVG verwendet. Die objektiven und subjektiven Tatbestände der Art. 97 Abs. 1 Bst. e und f SVG sind erfüllt. 18.2 Rechtswidrigkeit Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor. 18.3 Schuldfähigkeit / kein Verbotsirrtum Wie unter E. III.15.4 hiervor ausgeführt, stellte die Beschuldigte die gefälschten Kontrollschilder her und brachte diese an dem in der Einstellhalle «I.________» parkierten J.________ (Fahrzeug) an, obgleich sie über das erforderliche Empfin- den verfügte, etwas Unrechtes zu tun, auch wenn sie sich der straf- resp. strassen- verkehrsrechtlichen Bedeutung und Tragweite ihres Handelns nicht in vollem Um- fang bewusst gewesen sein mag. Sie befand sich nicht in einem Verbotsirrtum, der den Schuldvorwurf entfallen liesse. Es liegen auch keine sonstigen Schuldausschlussgründe vor. 20 18.4 Zwischenfazit und Konkurrenz Die Beschuldigte hat sich des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern durch Herstellen falscher Kontrollschilder zur Verwendung und Verwenden falscher Kon- trollschilder nach Art. 97 Abs. 1 Bst. e und f SVG schuldig gemacht. Ist der Verwender gleichzeitig der Urheber des Falsifikats, steht Art. 97 Abs. 1 Bst. f SVG in echter (Real-)Konkurrenz zu Art. 97 Abs. 1 Bst. e SVG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_386/2018 vom 09.01.2019 E. 1.3; GIGER, a.a.O., N. 14 zu Art. 97 SVG; MAURER, in: Orell Füssli Kommentar, StGB/JStG-Kommentar, 21. Auf- lage 2022, N. 19 zu Art. 97 SVG; WEISSENBERGER, in: Dike Kommentar, Kommen- tar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, N. 34 zu Art. 97 SVG). 19. Res iudicata Die Vorinstanz führte aus, das Verfahren sei im Hinblick auf das Abstellen des Per- sonenwagens ohne Kennzeichen respektive mit gefälschten Kennzeichen einzu- stellen (siehe pag. 129). In Ziff. I des Dispositivs stellte sie dann jedoch das Straf- verfahren gegen die Beschuldigte wegen Abstellens eines Personenwagens auf öf- fentlichem Grund mit gefälschten Kontrollschildern, angeblich begangen am 8. Fe- bruar 2023 in F.________ ein. Für die Frage der Rechtskraft ist das Dispositiv massgebend. Mangels diesbezüglicher Berufung ist Ziff. I des erstinstanzlichen Dispositivs in Rechtskraft erwachsen (siehe auch E. I.6 hiervor). Folglich hat die Tathandlung des Verwendens der gefälschten Kontrollschilder durch Anbringen an dem in der Einstellhalle «I.________» parkierten J.________ (Fahrzeug) in sinn- gemässer Anwendung von Art. 320 Abs. 4 StPO als abgeurteilte Sache zu gelten («res iudicata», dt. «entschiedene Sache»), die einem oberinstanzlichen Schuld- spruch wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern durch Verwenden fal- scher Kontrollschilder nach Art. 97 Abs. 1 Bst. f SVG entgegensteht. 20. Fazit Die Beschuldigte ist des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, begangen durch Herstellen falscher Kontrollschilder zur Verwendung nach Art. 97 Abs. 1 Bst. e SVG schuldig zu erklären. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern durch Verwenden falscher Kontrollschilder nach Art. 97 Abs. 1 Bst. f SVG ist einzustellen. Für die Einstellung werden keine separaten Verfahrens- kosten ausgeschieden/ausgewiesen und wird keine Entschädigung gesprochen, weil diesbezüglich weder gerichts- noch beschuldigtenseitig ein zusätzlicher Auf- wand entstanden ist. V. Strafzumessung 21. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (siehe pag. 18 ff.). 21 22. Strafrahmen und Strafart Missbrauch von Ausweisen und Schildern durch Herstellen falscher Kontrollschilder zur Verwendung wird mit Geldstrafe von drei bis 180 Tagessätzen oder Freiheits- strafe bis zu drei Jahren bestraft (Art. 97 Abs. 1 Bst. e SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB). Aufgrund der relativ geringen Tatschwere (E. V.23 f. hiernach) stellt die gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsstarke Sanktion der Geldstrafe die angemessene Strafart dar. 23. Objektive Tatschwere Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) se- hen für das Fälschen von Kontrollschildern zur Verwendung 18 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 200.00 vor (S. 8 VBRS-Richtlinien). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte die gefälschten Kontroll- schilder herstellte, indem sie die originalen vorderen und hinteren Kontrollschilder fotokopierte, die Fotokopien laminierte und auf die erforderliche Grösse zuschnitt. Wenngleich ihr Handeln nicht über das zur Erfüllung des objektiven Tatbestands Notwendige hinausging und sie keine materialgetreuen Falsifikate aus Aluminium herstellte, sondern es bei laminierten Fotokopien beliess, betrieb sie doch einen gewissen Aufwand und handelte planmässig und durchdacht. Rein optisch waren die Falsifikate denn auch nicht ohne Weiteres als solche erkennbar, wenn sie in den Kontrollschildrahmen angebracht waren (siehe pag. 6). Insgesamt und mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist das objektive Tatverschulden gleichwohl als sehr leicht zu be- zeichnen. Die Kammer erachtet für die objektive Tatschwere eine Geldstrafe von 18 Tagessätzen als angemessen. 24. Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und weil sie die gefälschten Kontroll- schilder an dem in der Einstellhalle «I.________» parkierten J.________ (Fahr- zeug) anbringen wollte. Es wäre ihr ohne Weiteres möglich gewesen, sich rechts- konform zu verhalten. Diese Umstände sind tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten. Ins- besondere rechtfertigt sich keine Reduktion, wie dies die Vorinstanz aufgrund eines sehr leichten Falls gemacht hat. Es bleibt bei einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen. 25. Gesamtverschulden Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern durch Herstellen falscher Kontrollschilder zur Verwendung eine Geldstrafe von 18 Tagessätzen als dem Verschulden angemessen. 22 26. Täterkomponenten 26.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Beschuldigte ist vor den vorliegend zu beurteilenden Taten nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten (pag. 82). Vorstrafenlosigkeit darf erwartet werden und stellt keine besondere Leistung dar. Sie ist daher als neutraler Strafzumessungs- faktor zu werten. Für die sich neutral auf die Strafzumessung auswirkenden persönlichen Verhältnis- se der Beschuldigten wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (siehe pag. 139). 26.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Seit den vorliegend zu beurteilenden und rund zweieinhalb Jahre zurückliegenden Straftaten hat sich die Beschuldigte nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Es ist auch keine Strafuntersuchung gegen sie hängig (pag. 190 f.). Straffreies Verhal- ten wird erwartet und ist daher nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Das Verhalten der Beschuldigten im Strafverfahren ist ebenfalls neutral zu gewich- ten. Sie hat sich (soweit ersichtlich) korrekt verhalten. Daran ändert nichts, dass sie an der polizeilichen Einvernahme von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und sich gegen die erhobenen Vorwürfe gewehrt hat. Das ist ihr strafprozessuales Recht (Art. 113 Abs. 1 StPO) und darf nicht zu ihren Ungunsten gewertet werden. Indessen gibt es keine Anzeichen von Einsicht und Reue. Auch ist kein «Geständ- nisrabatt» möglich. 26.3 Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2024 vom 11.02.2025 E. 1.3.4). Solche liegen bei der Beschuldigten nicht vor. Die Strafempfindlichkeit wirkt sich daher neutral auf die Strafe aus. 26.4 Zwischenfazit Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral auf die Strafe aus. Es bleibt bei einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen. 27. Strafminderung zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots 27.1 Rechtliche Grundlagen Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Das Beschleunigungsge- bot verpflichtet die Strafbehörden, das Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen (Art. 5 Abs. 1 StPO). Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist wird miss- achtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der ange- messenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen er- weist. Der Verfahrensgegenstand und die damit verbundene Interessenlage kön- 23 nen raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Strafverfah- rens sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Das Gericht ist verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebots mindestens im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzuhalten und darzulegen, in wel- chem Ausmass es diesen Umstand berücksichtigt. Einer Verletzung des Beschleu- nigungsgebots kann namentlich mit einer Strafreduktion Rechnung getragen wer- den (Urteile des Bundesgerichts 6B_246/2024, 6B_258/2024 vom 27.02.2025 E. 2.11.2 und 7B_794/2023 vom 09.11.2023 E. 3.2.1 und 3.2.2; Mathys, a.a.O. N. 367). 27.2 Erwägungen der Kammer Die zu beurteilenden Straftaten ereigneten sich am 8. Februar 2023. Nach durch- geführten polizeilichen Einvernahmen vom 20. März 2023 (pag. 7 ff.) eröffnete die Staatsanwaltschaft am 14. Juni 2023 eine Untersuchung gegen die Beschuldigte (pag. 14). Am 13. September 2023 führte die Staatsanwaltschaft eigene Eivernah- men durch (pag. 25 ff.) und leitete Nachforschungen bezüglich Rückerstattung der Ordnungsbusse ein (pag. 38 ff.). Am 13. Oktober 2023 erliess sie einen Strafbefehl (pag. 48 ff.), gegen welchen die Beschuldigte am 18. August 2023 Einsprache er- hob (pag. 52). Nach einmaliger Fristverlängerung reichte Fürsprecher B.________ eine schriftliche Einsprachebegründung ein (pag. 59 ff.), woraufhin die Staatsan- waltschaft am 30. November 2023 die Akten der Vorinstanz zur Durchführung der Hauptverhandlung überwies (pag. 67). Es sind keine längeren Phasen auszuma- chen, in welchen die Staatsanwaltschaft untätig gewesen wäre. Die zunächst auf den 2. April 2024 angesetzte erstinstanzliche Hauptverhandlung (pag. 68 ff.) wurde am 26. Februar 2024 von Amtes wegen auf den 14. Mai 2024 verschoben (pag. 75). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 26. Juli 2024 (pag. 117). Die Zeitspanne zwischen dem Eingang der Anklageschrift bei der Vor- instanz und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wie auch die benötigte Dauer für die Erstellung der schriftlichen Urteilsbegründung sind nicht zu beanstanden. Die Akten gingen am 26. Juli 2024 beim Obergericht ein (pag. 145). Nach durchge- führtem einfachem Schriftenwechsel stellte der Verfahrensleiter am 4. Novem- ber 2024 einen schriftlichen Entscheid in Aussicht (pag. 187 f.). Das oberinstanzli- che Urteil ergeht schliesslich Mitte/Ende September 2025. Die Zeitspanne zwi- schen dem Abschluss des Schriftenwechsels und der Urteilsfällung von rund zehn Monaten ist angesichts der relativ geringen sachlichen und rechtlichen Komplexität des Falls zu lang und verletzt das Beschleunigungsgebot. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist praxisgemäss im Dispositiv festzu- halten und rechtfertigt eine Strafminderung im Umfang von 2 Tagessätzen. 28. Konkrete Geldstrafe Unter Berücksichtigung der Strafminderung zufolge Verletzung des Beschleuni- gungsgebots resultiert eine Geldstrafe von 16 Tagessätzen. 24 29. Tagessatzhöhe 29.1 Rechtliche Grundlagen Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Täterin im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die gesetzliche Regelung geht vom Nettoeinkommensprinzip aus. D.h. es ist vom Einkommen auszugehen, das der Täterin durchschnittlich pro Tag zur Verfügung steht resp. zur Verfügung stehen könnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2020 vom 01.10.2020 E. 2.2; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufla- ge 2019, N. 439). 29.2 Subsumtion An der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 13. September 2023 erklärte die Be- schuldigte, sie arbeite K.________ (Beruf) und erhalte einen Lohn zwischen CHF 4'800.00 und CHF 4'900.00 ausbezahlt (pag. 33 Z. 31 ff.). Weil Kantonsmitar- beitende grundsätzlich einen 13. Monatslohn ausbezahlt erhalten (Juni und De- zember; Art. 32 Abs. 1 Personalverordnung [PV; SR 153.011.1]), dürfte der ange- gebene Lohn exkl. 13. Monatslohn gewesen sein. Auf welches Arbeitspensum er sich bezog, ist nicht bekannt. Im Rahmen der Erhebung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse vom 3. Oktober 2024 gab die Beschuldigte an, sie arbeite 100 % als K.________ (Beruf). Ihr monatliches Nettoeinkommen betrage CHF 5'920.00 inkl. 13. Monatslohn (pag. 175). Davon ausgehend, dass sich der am 13. September 2023 angegebene Lohn auf ein Voll- zeitpensum exkl. 13. Monatslohn bezog, müsste die Beschuldigte innerhalb eines Jahres eine Lohnerhöhung von rund CHF 600.00 pro Monat erfahren haben. Das erscheint der Kammer eher unwahrscheinlich. Daher schliesst die Kammer nicht aus, dass im «Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse» nicht der Nettolohn vermerkt ist, sondern der Bruttolohn. Aufgrund des Gesagten geht die Kammer zu Gunsten der Beschuldigten wie be- reits die Vorinstanz (siehe pag. 14) von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 4'800.00 inkl. 13. Monatslohn aus. Sollte die Vorinstanz zu Unrecht einen 13. Monatslohn ausser Acht gelassen haben, darf die Kammer diesen auch nicht berücksichtigen, weil es keinen Anwendungsfall von Art. 391 Abs. 2 zweiter Satz StPO darstellen würde. Ausgehend von durchschnittlichen Lebenshaltungskosten rechtfertigt sich ein mittlerer Pauschalabzug von 25 %. Es resultiert ein Tagessatz von CHF 120.00. Die Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 120.00, aus- machend CHF 1'920.00, zu verurteilen. 25 30. Bedingter Vollzug Aufgrund des Verschlechterungsverbots kommen von vornherein nur ein Aufschub der Gelstrafe unter Festsetzung einer zweijährigen Probezeit und ein Verzicht auf eine Verbindungsbusse in Betracht. 31. Fazit Die Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend CHF 1'920.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgescho- ben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. VI. Kosten und Entschädigung 32. Verfahrenskosten 32.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten nach Art. 422 Abs. 1 StPO werden grundsätzlich vom Kanton ge- tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person jedoch verurteilt, trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'533.00 sind zufolge Verurteilung von der Beschuldigten zu tragen. Für die oberinstanzliche Einstellung werden, wie unter E. IV.20 hiervor ausgeführt, keine Verfahrenskosten ausgeschieden. 32.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a des kantonalen Verfahrenskostendekrets vom 24. März 2010 [VKD; BSG 161.12]), werden der unterliegenden Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Für die oberinstanzliche Einstellung werden, wie unter E. IV.20 hiervor ausgeführt, keine Verfahrenskosten ausgeschieden. 33. Entschädigung Zufolge Verurteilung hat die Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen vor erster und oberer Instanz (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario). Für die oberinstanzliche Einstellung wird, wie unter E. IV.20 hiervor ausgeführt, keine Entschädigung gesprochen. 26 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt ist. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 16. Juli 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Abstellens eines Personenwagens auf öffentlichem Grund mit gefälschten Kontrollschildern, angeblich begangen am 8. Februar 2023 in F.________ eingestellt wurde, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 1'160.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte und unter Auferlegung von einem Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 767.00, an den Kanton Bern. 2. verfügt wurde, dass die polizeilich sichergestellten zwei gefälschten Kontrollschil- der E.________ eingezogen (Art. 69 StGB) und bei den Akten belassen werden. III. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schil- dern durch Verwenden falscher Kontrollschilder, angeblich begangen am 8. Fe- bruar 2023 in F.________, wird eingestellt, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. IV. A.________ wird schuldig erklärt des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern durch Herstellen falscher Kontrollschilder zur Verwendung, begangen am 8. Febru- ar 2023 in F.________. und in Anwendung der Art. 34 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 333 StGB 97 Abs. 1 Bst. e, 102 Abs. 1 SVG 422 ff., 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO 27 verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend CHF 1'920.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 2. zu den auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'533.00. 3. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00. Zu eröffnen: ‒ der Beschuldigten/Berufungsführerin, v.d. Fürsprecher B.________ ‒ der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: ‒ der Vorinstanz ‒ der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) ‒ dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA), Abteilung Ad- ministrative Verkehrssicherheit (nur Dispositiv, innert 10 Tagen) Bern, 22. September 2025 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Horisberger Die Gerichtsschreiberin: Imboden Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 28